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Sparmassnahmen im Umweltbereich: Bundesrat legt Rückzug bei Tankanlagen dem Parlament vor

Medienmitteilung

Sparmassnahmen im Umweltbereich: Bundesrat legt Rückzug bei Tankanlagen dem
Parlament vor

Der Bund will sein Engagement im Bereich Tankanlagen auf ein Minimum
reduzieren: Diese Sparmassnahme im Rahmen des Entlastungsprogramms 03
bedingt Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes sowie entsprechender
Verordnungen. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnis des
Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft für die
Teilrevision dieses Gesetzes ans Parlament überwiesen.

Aufgrund der Sparvorgaben des Parlaments im Rahmen des Entlastungsprogramms
03 will sich der Bund aus dem Bereich Tankanlagen weitgehend zurückziehen.
Diese Verzichtsmassnahme macht eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24.
Januar 1991 über den Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine Anpassung der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie die Aufhebung der
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
vom 1. Juli 1998.

Dieses Gesetzespaket ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden:
Von 60 Stellungnahmen lehnten die SP sowie zehn Kantone die Vorlage ganz
oder weitgehend ab; die übrigen Stellungnahmen fielen insgesamt positiv aus.
Die Kantone und auch die Berufsverbände des Tankgewerbes machten aber zu
wichtigen Punkten Verbesserungsvorschläge. Diese werden nun weitgehend in
die Vorlage aufgenommen (siehe Kasten).

Der Bundesrat hat heute vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis
genommen und die Botschaft und den Entwurf zur Gesetzes-Teilrevision dem
Parlament überwiesen.

Ziel: Heutigen Sicherheitsstandard beibehalten

Mit den vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen verschwinden für den Bund
im Bereich Tankanlagen weitgehend die Oberaufsicht, Koordination und
Beratung sowie die Typenprüfung von Tankanlageteilen.

Wichtige Grundsätze im Bereich Tankanlagen sollen aber beibehalten werden,
um den bis heute erreichten Sicherheitsstandard nicht zu gefährden. Hier
geht es um das Verhindern, das leichte Erkennen und das Zurückhalten von
Flüssigkeitsverlusten bei Tankanlagen sowie zentrale Vorschriften über die
Bewilligungspflicht und Schutzmassnahmen. Diese Grundsätze werden neu im
Gewässerschutzgesetz verankert. Gegenüber den heutigen Vorschriften soll
sich die kantonale Bewilligungspflicht auf wassergefährdende Lageranlagen in
nutzbaren Grundwasservorkommen beschränken.

Aufgrund von Vernehmlassungseingaben neu eingeführt wird im
Gewässerschutzgesetz eine Meldepflicht für nicht bewilligungspflichtige
Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten. Dank dieser Meldepflicht
wird zum Beispiel die Suche nach der Ursache bei einer Verschmutzung des
Grundwassers vereinfacht. Klargestellt wird zudem, dass Abwasseranlagen und
Anlagen für Hofdünger nicht unter die Bestimmungen über den Umgang mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten fallen.

Eine Übergangsbestimmung ist für einwandige Lagerbehälter in der Erde
vorgesehen: Sie dürfen nur noch bis 1. Januar 2015 betrieben werden, ab dann
müssen sie doppelwandig sein.

Bern, 22. Dezember 2004

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

·         Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88

·         Christoph Wenger, Chef Sektion Altlasten und Tankanlagen, 031 322
93 71

Beilagen unter :
http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040623/01092/index.html

·         Botschaft über die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer

·         Änderung der Gewässerschutzverordnung und erläuternder Bericht
über die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor
wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) sowie Änderung der
Gewässerschutzverordnung

·         Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse