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Weko schliesst Untersuchung gegen Coca-Cola und Feldschlösschen ab

Weko schliesst Untersuchung gegen Coca-Cola und Feldschlösschen ab

Die Vereinbarung zwischen Feldschlösschen und Coca-Cola Beverages AG
ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Langjährige
Exklusivvereinbarungen von Feldschlösschen mit Gaststätten sind jedoch
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu diesem Schluss kommt
die Wettbewerbskommission (Weko) in ihrer Untersuchung des
Getränkevertriebs an Gaststätten.

Die bisherigen langjährigen Exklusivvereinbarungen der Feldschlösschen
Getränke Holding AG (Feldschlösschen) mit Gaststätten verstossen gegen
das Kartellgesetz: Exklusivvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr
als 5 Jahren sind nur zulässig, wenn diese mit einem Darlehen, einer
Gebrauchsleihe oder einem anderen finanziellen Engagement von
Feldschlösschen verbunden sind und für die Gaststätten nach 5 Jahren
die jederzeitige Kündigung unter Rückzahlung der Restschuld vorsehen.
Mit diesem Ergebnis hat die Weko am 6. Dezember 2004 die Untersuchung
gegen Feldschlösschen und die Coca-Cola Gruppe abgeschlossen.

Die Weko hat in derselben Untersuchung weiter festgestellt, dass die
Vereinbarung zwischen der Feldschlösschen Getränke Holding AG und der
Coca-Cola Beverages AG, wonach Feldschlösschen den Absatz der Produkte
der Coca-Cola Beverages AG fördert, keine kartellrechtlich unzulässige
Wettbewerbsabrede darstellt. Für die Konkurrenten der Coca-Cola Gruppe
bestehen neben Feldschlösschen andere Vertriebskanäle zur Belieferung
von Gaststätten. Zudem ist die Wirkung der Vereinbarung innerhalb des
Feldschlösschen-Vertriebskanals als gering einzuschätzen, insbesondere
sieht diese keine Exklusivklauseln vor.

Auch ein Missbrauch einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung der
Coca-Cola-Gruppe im Zusammenhang mit der Vereinbarung konnte verneint
werden.

Patrik Ducrey
 031 324 96 78
 079 345 01 44
 patrik.ducrey@weko.admin.ch