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Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten gesetzlich regeln


MEDIENMITTEILUNG

Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten gesetzlich regeln

15. Dez 2004 (EFD) Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und
Übertragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll
das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005
wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine
Anhörung dazu durchgeführt.

Eine Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und -externen Juristinnen und
Juristen unter Leitung der Schweizerischen Nationalbank hat dem Vorsteher
des EFD einen Entwurf für ein Bucheffektengesetz vorgelegt. Die
Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, einen Vorentwurf zu überarbeiten, der von
Prof. Hans Caspar von der Crone für die Schweizerische Bankiervereinigung
erarbeitet worden war.

Der Bericht zum Entwurf des Bucheffektengesetzes enthält auch einen Teil zum
Haager Wertpapierübereinkommen, das von der Schweiz ratifiziert werden soll.
Für dieses Übereinkommen ist das Bundesamt für Justiz federführend. Der
Entwurf für ein Bucheffektengesetz sowie das Haager Wertpapierübereinkommen
sind überwiegend technischer Natur, weshalb keine breite Vernehmlassung,
sondern in einem ausgewählten Kreis eine Anhörung durchgeführt wird. Der
Bericht ist auf der Webseite http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte
abrufbar.

Nach geltendem schweizerischem Wertpapierrecht ist ein Wertpapier eine
Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde
weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Für Aktien und
andere Wertpapiere ist diese Vorstellung weitgehend überholt. Sie werden
heute in aller Regel nicht mehr durch die Anleger selbst, sondern durch
Finanzintermediäre verwahrt. Der Besitz des Wertpapiers hat bei dieser
mediatisierten Wertpapierverwahrung keine Bedeutung mehr. Der Anspruch eines
Anlegers auf eine bestimmte Anzahl Wertpapiere ist durch eine Gutschrift in
einem Konto ausgewiesen, welches der Finanzintermediär auf den Namen des
Anlegers führt. Die Wertpapierbestände der Finanzintermediäre sind
ihrerseits durch Gutschriften in Wertpapierkonten bei einer zentralen
Wertpapierverwahrungsstelle ausgewiesen. Damit solche
Wertpapierverwahrungssysteme funktionieren, werden die Wertpapiere
immobilisiert, indem der Anleger sie zur Sammelverwahrung bei einer
Verwahrungsstelle hinterlegt. Auch kann der Emittent Einzelurkunden durch
Globalurkunden ersetzen oder ganz auf eine Verbriefung verzichten und statt
dessen Wertrechte schaffen.

Aufgrund dieser Entwicklung ist in den letzten Jahren der Ruf nach einer
grundlegenden Modernisierung des Rechts der mediatisierten
Wertpapierverwahrung laut geworden. Insbesondere im grenzüberschreitenden
Verkehr erachteten die schweizerischen Finanzintermediäre das schweizerische
Rechtssystem als nicht zufriedenstellend. Das Bucheffektengesetz will die
notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen. Dies ist um so dringender, als eine
Reihe von ausländischen Staaten die Reform ihres Wertpapierrechts bereits
abgeschlossen hat.

Nach dem traditionellen, heute noch geltenden internationalen Privatrecht
der Schweiz ist auf Verfügungen über Wertpapiere im internationalen
Verhältnis das Recht des Ortes massgebend, an dem die Wertpapiere belegen
sind. Die mediatisierte Wertpapierverwahrung führt dazu, dass sich nur noch
mit grösster Mühe feststellen lässt, wo ein Wertpapier verwahrt wird.
Entsprechend lässt sich auch die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht oder
nur schwer beantworten. Hier wird das Haager Wertpapierübereinkommen Abhilfe
schaffen. Es soll nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe rasch ratifiziert
werden.

Auskunft für Medienschaffende:

Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18
Monique Jametti Greiner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 34

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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