Bern, 10.12. 2004. Der Bundesrat will sich bei der Bekämpfung von
Straftaten mittels elektronischer Kommunikationsnetze (Netzwerkkriminalität)
verstärkt engagieren. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat zwei neue
Gesetzesentwürfe zur Vernehmlassung verabschiedet. Einerseits soll die
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider für illegale Inhalte im Internet
speziell geregelt werden. Andererseits werden neue Ermittlungsmöglichkeiten des
Bundes vorgeschlagen.
Der eine Gesetzesentwurf regelt
die Verantwortlichkeit der Provider für illegale Inhalte im Internet. Wie schon
nach geltendem Recht ist der Content-Provider (Inhaltsanbieter) als
Autor für die von ihm ausgehenden illegalen Inhalte in jedem Fall strafbar. Der
Hosting-Provider, der dem
Inhaltsanbieter einen Speicherplatz im Netz zur Verfügung stellt, macht sich als
Mittäter, Anstifter oder Gehilfe strafbar, wenn er vorsätzlich illegale
Informationen auf seinen Rechner aufschalten lässt. Erfährt der Hosting-Provider
im Nachhinein von illegalen Inhalten, dann macht er sich neu strafbar, wenn er die Nutzung dieser
Informationen nicht verhindert oder entsprechende Hinweise nicht an die
Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.
Der Access-Provider (Zugangsvermittler) kann
ebenfalls als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe zur Rechenschaft gezogen werden,
wenn er sich aktiv an den strafbaren Handlungen des Content-Providers beteiligt.
Beschränkt er sich aber auf die rein automatisierte Zugangsvermittlung soll er
straflos bleiben.
Diese Vorschläge sind das Ergebnis
der zweijährigen Arbeiten der vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im
Jahre 2001 eingesetzten Expertenkommission
„Netzwerkkriminalität“.
Effiziente
Strafverfolgung
Der zweite Gesetzesentwurf soll
die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Strafverfolgung von
Netzwerkdelikten verbessern. Es geht dabei um Fälle, in denen noch nicht
bezeichnet werden kann, welcher Kanton oder welche Kantone für die
Strafverfolgung zuständig sind, weil die mutmasslichen Täter noch nicht
identifiziert sind. Um eine rasche und effiziente Verfolgung solcher Delikte zu
gewährleisten, sollen Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei bereits
erste, dringend notwendige Ermittlungen durchführen können. Zudem soll die
Bundeskriminalpolizei ein ausdrückliches Weisungsrecht an die Kantone erhalten,
um die Durchführung der Verfahren koordinieren zu
können.
Diese Neuregelung der Kompetenzen der
Bundesbehörden beruht auf Vorschlägen der im Jahre 2002 vom EJPD eingesetzten
Arbeitsgruppe „Genesis“.
Weitere
Auskünfte:
Zur
Verantwortlichkeit der Provider: Bernardo Stadelmann, Vizedirektor im Bundesamt
für Justiz, Tel. 031/ 322 41 33
Zur
Strafverfolgung von Netzwerkdelikten: Danièle Bersier,
fedpol,
Tel. 031
/ 323 13 10