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Kernenergieverordnung verabschiedet

Medienmitteilung

Kernenergieverordnung verabschiedet

Der Bundesrat hat heute die Kernenergieverordnung (KEV) verabschiedet. Mit
dieser neuen Verordnung werden die Bestimmungen des Kernenergiegesetzes
(KEG) ausgeführt und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an
Kernanlagen gesetzlich verankert. Die Kernenergieverordnung tritt am 1.
Februar 2005 zusammen mit dem KEG und der neuen Safeguardsverordnung in
Kraft.

Im Rahmen der im August 2004 abgeschlossenen Vernehmlassung zum Entwurf der
Kernenergieverordnung gingen insgesamt 68 Stellungnahmen ein. In der heute
verabschiedeten Verordnung hat der Bundesrat viele der Kritikpunkte
berücksichtigt, hält aber im Wesentlichen an den im Vernehmlassungsentwurf
enthaltenen Bestimmungen fest. Die Kernenergieverordnung wird am 1. Februar
2005 zusammen mit dem von den Eidgenössischen Räten am 21. März 2003
verabschiedeten neuen KEG in Kraft treten. Weitere neue Verordnungen zur
Umsetzung des KEG (z.B. Anforderungen an das Personal von Kernanlagen)
werden voraussichtlich Mitte 2005 in die Vernehmlassung geschickt.

Wichtigste Folgerungen aus der Vernehmlassung

Die Bestimmung über Nachrüstungen bestehender Kernkraftwerke (Art. 82 KEV)
wurde mit dem Verweis auf die im KEG festgeschriebene Nachrüstungspflicht
(Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG) ergänzt. Damit stellt die KEV klar, dass die
gesetzlich definierten Sicherheitsvorschriften grundsätzlich auch für
bestehende Kernkraftwerke gelten.

Die Kriterien zur vorläufigen Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von
Kernkraftwerken (Art. 44 KEV) wurden mit dem Kriterium der Integrität des
Reaktorsicherheitsbehälters ergänzt. Demgegenüber wurde das Kriterium der
Kernschadenshäufigkeit gestrichen. Ein fixer Wert in der KEV ist nach
Auffassung des Bundesrates angesichts der wissenschaftlichen
Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen ungeeignet. Die Hauptabteilung
für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) wird jedoch entsprechend der
bisherigen Praxis die Kernschadenshäufigkeit im Rahmen der systematischen
Sicherheitsbewertungen weiterhin überprüfen.

Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential (z.B. kleinere
Forschungsreaktoren) sind gemäss KEG von der Rahmenbewilligungspflicht
ausgenommen. Im Vernehmlassungsentwurf war die entsprechende
Verordnungsbestimmung missverständlich formuliert. Mit der nun vorliegenden
Bestimmung (Art. 22 KEV) wird klar gestellt, dass der Bau grösserer
Reaktoren in jedem Fall rahmenbewilligungspflichtig ist.

Der Forderung nach einer besseren Abstimmung mit der Raumplanung,
insbesondere  im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, trägt die KEV
im neuen Artikel 5 «Sachplan geologische Tiefenlager» Rechnung. In diesem
Sachplan werden Ziele und Vorgaben für die geologischen Tiefenlager
verbindlich festgelegt.

Safeguardsverordnung

Die vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedete Safeguardsverordnung
setzt das zwischen der Schweiz und der Internationalen
Atomenergieorganisation (IAEO) abgeschlossene Safeguardsabkommen von 1978
und das Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2000 um. Da das KEG unter anderem
Rechtsgrundlage für die Safeguardsverordnung ist, wird diese zusammen mit
dem KEG ebenfalls am 1. Februar 2005 in Kraft treten.

Bern, 10. Dezember 2004

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Auskünfte:

Klaus Riva, Stv. Leiter Kommunikation BFE, Tel. 031 322 57 06 / 079 292 52
20

Werner Bühlmann, Leiter Abteilung Recht und Sicherheit BFE, Tel. 031 322 56
17

Peter Koch, Sektion Recht BFE, Tel. 031 322 56 36 / 079 414 73 91