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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bundesrat trifft Grundsatzentscheid

 

 

Bern, 03.12. 2004. Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft soll beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vereinigt werden. Denn die Aufteilung der Verantwortung auf das EJPD für den administrativen Bereich und auf das Bundesstrafgericht für den fachlichen Bereich kann eine wirksame und kohärente Aufsicht nicht sicherstellen. Der Bundesrat hat am Freitag diesen Grundentscheid getroffen und das EJPD beauftragt, die erforderlichen Gesetzesänderungen an die Hand zu nehmen.

 

Der Bundesrat erachtet die Teilung der Aufsicht in einen administrativen und in einen fachlichen Bereich sowie die Zuweisung dieser Bereiche an zwei verschiedene Behörden als problematisch. Es bestehen Unklarheiten bei der Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EJPD.

 

Nur beschränkte Aufsichtsmöglichkeiten

Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hat nur beschränkte Möglichkeiten, seine fachliche Aufsicht auszuüben. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Bundesanwaltschaft und hat weitgehende Einsichtsrechte. Stellt das Bundesstrafgericht Mängel fest, kann es jedoch kaum unmittelbar organisatorische oder disziplinarische Massnahmen anordnen, da die administrative Aufsicht beim Bundesrat liegt. Das EJPD übt die administrative Aufsicht im Auftrag des Bundesrates aus. Das Departement hat seinerseits bisher nur beschränkte Möglichkeiten, den finanziellen, personellen und sachlichen Ressourcenbedarf der Bundesanwaltschaft anhand einer Einsichtnahme in die  Geschäftsabwicklung zu überprüfen.

 

Wirksame Aufsicht

Um eine wirksame und kohärente Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zu gewährleisten und um Führungskonflikte zu vermeiden, soll die administrative und fachliche Aufsicht beim EJPD zusammengefasst werden. Als einzige Aufsichtsbehörde kann sich das EJPD so einen vollständigen Überblick über die Geschäftsabwicklung und die benötigten Ressourcen der Bundesanwaltschaft verschaffen und soweit erforderlich die aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen. Der Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten der Aufsicht der Bundesanwaltschaft geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse beim EJPD die vorteilhafteste Lösung darstellt.

 

Unabhängigkeit der Strafverfolgung gewährleisten

Eine klare gesetzliche Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und eine Beschränkung der Weisungsbefugnisse sollen die fachliche Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft gewährleisten und Eingriffe in Strafverfahren verhindern. Bei der Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse des EJPD müssen die Gesetzmässigkeit und Unabhängigkeit der Strafverfolgung berücksichtigt werden. Die aufsichtsrechtliche Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium ist das in Westeuropa vorherrschende Modell.

 

Die neue Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft erfordert Änderungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht. Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, bis nächsten Frühling eine vernehmlassungsreife Vorlage auszuarbeiten.

 

Die Bundesanwaltschaft stand bis zum Inkrafttreten der Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 unter der Aufsicht des Bundesrats bzw. des EJPD. Ab diesem Datum wurde der Bundesanwalt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts unterstellt, während die administrative Aufsicht beim EJPD blieb. Am 1. April 2004 übernahm die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Funktionen der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts.

 

Weitere Auskünfte:

Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 02