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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Regelung des Verfahrens

 

Das Gesetz und die entsprechende Vollzugsverordnung sehen für die erkennungsdienstliche und gerichtsmedizinische Arbeit mit DNA-Profilen folgenden Ablauf vor:

·         Die Strafverfolgungsbehörden - in den überwiegenden Fällen jene der Kantone, aber auch jene des Bundes - senden das DNA-Material an eines der anerkannten Labors zur Analyse, das heisst zur Erstellung eines DNA-Profils.

·         Das DNA-Profil wird an die Koordinationsstelle beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich weitergeleitet. Diese gibt das Profil in die Datenbank ein.

·         Stellt sich heraus, dass das Profil dort bereits vorhanden ist, wird dies dem Bundesamt für Polizei in Bern (fedpol) gemeldet, wo - aus Sicherheitsgründen von den Profilen getrennt - die zum Profil gehörigen Personen- oder Spuren-Daten gespeichert sind.

·         Fedpol meldet die Treffermeldung zusammen mit den Personen- und Spuren-Daten der interessierten Strafverfolgungsbehörde.

 

Konsequente Umsetzung des Datenschutzes

 

Das DNA-Profil-Gesetz und die Vollzugsverordnung enthalten strikte Datenschutzbestimmungen. Die Bewirtschaftung der Daten im Informationssystem erfolgt nach klaren Vorgaben für die Aufnahme ins System, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung. Fedpol löscht ein Profil von Amtes wegen, sobald die zuständige kantonale Behörde dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass eine Person als Täterin beziehungsweise Täter ausgeschlossen wird, dass die Person freigesprochen worden oder gestorben ist. Das Gesetz legt weiter fest, dass ein Profil bei bedingtem Strafvollzug fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden muss. Spätestens 30 Jahre nach Aufnahme ins Informationssystem wird jedes Profil zwingend gelöscht. Bei Personen allerdings, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wird das Profil erst 20 Jahre nach ihrer Entlassung  gelöscht.

 

Personen, denen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Wangenschleimhautabstrich entnommen wird, müssen von der Polizei über die Erstellung ihres DNA-Profils und über dessen Speicherung in der Datenbank orientiert werden. Jede Person kann ferner bei fedpol Auskunft darüber verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil gespeichert ist.

 

Hohe Anforderungen an Analyselabors

 

DNA-Profile sind strafprozessuale Beweismittel. Entsprechend hoch sind die bundesrechtlich vorgegebenen Qualitäts- und Leistungsanforderungen an die Analyselabors. DNA-Analysen zu strafprozessualen Zwecken können nur durch Labors erstellt werden, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anerkannt worden sind. Die Anerkennungs-voraussetzungen sind gesetzlich definiert. Um eine Anerkennung können Labors ersuchen, die von der öffentlichen Hand getragen werden,- also vor allem die Institute für Rechtsmedizin, wie auch private Labors.

 

Forensische DNA-Analyse

 

Die forensische DNA-Analyse, also die DNA-Analyse im Rahmen der Strafverfolgung, ist von der DNA-Analyse zu medizinischen Zwecken zu unterscheiden. Die DNA-Analyse zu medizinischen Zwecken soll künftig durch ein neues Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen geregelt werden, welches die Eidgenössischen Räte am 8. Oktober 2004 verabschiedet haben.

 

Für eine erkennungsdienstliche Täteridentifikation im Rahmen der Strafverfolgung genügt die Analyse so genannter nicht-codierender Abschnitte der Erbsubstanz DNA, aus denen das DNA-Profil erstellt wird. Diese nicht-codierenden Abschnitte enthalten keine Information über Erbfaktoren, auch nicht über Augen-, Haar- oder Hautfarbe. Das jetzt in Kraft gesetzte DNA-Profil-Gesetz beschränkt die forensische DNA-Analyse zwingend auf diese nicht-codierenden DNA-Abschnitte. Damit soll jegliches Missbrauchsrisiko ausgeschlossen werden.

 

Das DNA-Material wird einer Person entweder im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung durch einen Wangenschleimhautabstrich abgenommen - in der Regel geschieht dies gleichzeitig mit den  Fingerabdrücken - oder es stammt von biologischem Material, welches am Tatort in Form von Spuren sichergestellt werden konnte (zum Beispiel am Tatinstrument oder am Fluchtauto).

 

Den Nutzen der forensischen DNA-Analyse belegen die Zahlen der Profildatenbank eindrücklich: Seit Inbetriebnahme der Datenbank im Juli 2000 konnten bis Ende Oktober 2004 rund 6'400 Treffer (Hits) zwischen Spuren und Personen verzeichnet werden.

 

Weitere Auskünfte:

Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 324 13 91