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Versicherungsvertragsgesetz: Revisionsentwurf liegt Ende 2005 vor


MEDIENMITTEILUNG

Versicherungsvertragsgesetz: Revisionsentwurf liegt Ende 2005 vor

02. Dez 2004 (EFD) Die für die Totalrevision des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zuständige Expertenkommission
benötigt für den Revisionsentwurf länger als vorgesehen. Grund dafür
sind die komplexe Materie und die deswegen erforderlichen umfangreichen
Abklärungen. Eine erste Fassung des neuen Gesetzestextes wird darum erst
Ende 2005 vorliegen.

Die Expertenkommission zur Totalrevision VVG ist Anfang 2003 eingesetzt
worden, um einen Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen.
Ursprünglich hätte der Entwurf Ende 2004 vorliegen sollen. Weil aber die
bisherigen Arbeiten aufwendiger waren als erwartet, wurde die Frist
durch das Eidg. Finanzdepartement um ein Jahr auf Ende 2005 erstreckt.
Diese Frist darf nicht mehr überschritten werden, denn zahlreiche
parlamentarische Vorstösse, die im Rahmen der aktuellen Revision des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Teilrevision des VVG
vorgebracht worden waren, wurden mit dem Hinweis auf die Totalrevision
VVG nicht beantwortet.

Die Ausarbeitung des VVG-Revisionsentwurfs ist äusserst komplex, da
verschiedenste Aspekte zu berücksichtigen sind:

- Zum einen waren alle von der Revision betroffenen Interessengruppen zu
einer Stellungnahme zu begrüssen. Die dabei bekundeten Anliegen finden
Eingang in die laufende Revision.

- Ferner ist sowohl der Entwicklung des Versicherungsvertragsrechts in
unseren Nachbarstaaten als auch einer Einbettung in den europäischen
Kontext Rechnung zu tragen.

- Ein weiteres bedeutungsvolles Anliegen sind die Koordination und
Abstimmung mit Schnittstellen zum Sozialversicherungsrecht sowie der
Einbezug der gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhaben in Gebieten mit
Einfluss auf das Privatversicherungsrecht.

- Ausserdem werden das revidierte Aufsichtsrecht, das zurzeit Gegenstand
der parlamentarischen Beratungen bildet, sowie der darauf begründete
Vorentwurf zur Aufsichtsverordnung auf Sachverhalte hin überprüft, die
der Koordinierung mit dem Privatversicherungsrecht bedürfen.

- Schliesslich sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zu
berücksichtigen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen bereits verschiedene Vorschläge,
welche aber unter Einhaltung der vom damaligen federführenden Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement auferlegten Geheimhaltungspflicht erst
zusammen mit dem Gesamtvorschlag vorgelegt werden könne.

Auskunft für Medienschaffende:
Prof. Anton K. Schnyder, Präsident der Expertenkommission, Tel. 01 634 48 06

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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