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Mutterschaftsentschädigung tritt auf 1. Juli 2005 in Kraft

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 24. November 2004

Mutterschaftsentschädigung tritt auf 1. Juli 2005 in Kraft

Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter wird auf den 1. Juli
2005 eingeführt. Auf diesen Zeitpunkt hin werden auch die
Entschädigungsansätze für Dienstleistende angehoben. Der Bundesrat hat die
Änderung der Erwerbsersatzordnung, die am 26. September 2004 in der
Volksabstimmung angenommen wurde, auf Mitte nächsten Jahres in Kraft
gesetzt. Gleichzeitig hat er die Ausführungsverordnung zum revidierten
Gesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) verabschiedet.

Der Bundesrat hat die Bestimmungen über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft
auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt haben angestellte
und selbstständigerwerbende Frauen Anspruch auf die
Mutterschaftsentschädigung. Dies gilt auch für Frauen, die gegen einen
Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten. Während 14 Wochen erhalten
sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt,
maximal aber 172 Franken pro Tag.

Im Rahmen der EO-Revision wird auch die Entschädigung erwerbstätiger
Dienstleistender in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ab dem 1. Juli 2005
von 65 auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht. Die
Rekrutenentschädigung sowie die Grundentschädigung für Nichterwerbstätige
werden von 43 auf 54 Franken pro Tag angehoben.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                        Tel. 031 / 322 91 97

                        Mario Christoffel, Bereichsleiter

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:                        - "Die wichtigsten Übergangsbestimmungen
auf einen Blick"

                        - Verordnungstext und Erläuterungen.

Detailinformationen zur Mutterschaftsentschädigung und zu den erhöhten
Entschädigungen für Dienstleistende finden Sie auf der Homepage des BSV:

www.bsv.admin.ch/eo/aktuell/d/index.htm

Mutterschaftsentschädigung / Erhöhte Entschädigungen für Dienstleistende ab
1.7.2005

Die wichtigsten Übergangsbestimmungen auf einen Blick

Geburt vor dem 1.7.2005
Erwerbstätige Mütter, deren Kind weniger als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005
geboren wird, haben anteilsmässigen Anspruch auf die
Mutterschaftsentschädigung. Sie erhalten ab dem 1. Juli 2005 so lange
Taggelder, bis die Zeitspanne von 14 Wochen ab der Geburt abgelaufen ist.
Kommt ein Kind zum Beispiel zwei Wochen vor dem 1.7.05 zur Welt, so besteht
Anspruch auf Taggelder während 12 Wochen. Der frühestmögliche Geburtstermin,
der noch Anspruch auf ein einziges Taggeld ergibt, ist somit der 26. März
2005.

Wird ein Kind früher als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren, hat die
Mutter keinen Anspruch auf den Erwerbsersatz aus der EO.

Erwerbstätige Mütter, deren Kind ab dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben den
"normalen" Anspruch auf den Erwerbsersatz während 14 Wochen.

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR
Hat eine Mutter bei Geburt vor dem 1.7.05 Anspruch auf Lohnfortzahlung
gemäss Obligationenrecht über den 1.7.05 hinaus (z.B. gemäss Berner, Zürcher
oder Basler Skala), so bleibt dieser Anspruch gewahrt. Für die Dauer seiner
Lohnfortzahlung erhält der Arbeitgeber im Gegenzug die Leistungen der
Mutterschaftsentschädigung von der AHV-Ausgleichskasse zurück.

Privat oder von Arbeitgebern abgeschlossene Taggeldversicherungen

Auf den 1. Juli 2005 fallen per Gesetz die bestehenden Versicherungsverträge
dahin, welche Taggelder bei Mutterschaft vorsehen. Zuviel bezahlte
Prämien(anteile) werden zurückerstattet.

Mütter, die vor dem 1. Juli 2005 bereits Mutterschaftsleistungen eines
Taggeldversicherers beziehen, erhalten diese im vertraglich vereinbarten
Umfang weiter und zwar auch dann, wenn am 1. Juli 2005 zusätzlich ein
Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO entsteht. Wenn allerdings
das EO-Taggeld und die Leistung der privaten Taggeldversicherung den
versicherten Lohn übersteigen (Überversicherung), so kann der
Taggeldversicherer im Rahmen der Überentschädigung die
Mutterschaftsentschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse einfordern.

Am 1.7.2005 laufende Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste

Wer am 1. Juli 2005 Dienst im Militär oder Zivilschutz leistet, respektive
Zivildienst absolviert, erhält die neuen Entschädigungen rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Dienstantritts.