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Bundesgericht tritt nicht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Bundesanwaltschaft ein

Bundesgericht tritt nicht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft ein

Bern, 19.11.2004. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Indiskretion rund um den
"Tourismus-Franken" wird nicht eingetreten. Dies hat das Bundesgericht
entschieden.

Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hatte der Bundesanwaltschaft
in dieser Angelegenheit im Juni 2004 die Ermächtigung zur Strafverfolgung
eines Bundesangestellten wegen Amtsgeheimnisverletzung aufgrund der Annahme
eines leichten Falles verweigert. Dagegen reichte die Bundesanwaltschaft
Ende August Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hält nun in seinem Entscheid fest, dass die
Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen die Ermächtigungsverweigerung
des EJPD legitimiert ist.

Eine Behörde des Bundes ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher
gesetzlicher Ermächtigung oder bei eigenem, persönlichem
Anfechtungsinteresse befugt, Beschwerde gegen Entscheide einer anderen
Verwaltungsstelle des Bundes zu führen. Beide Möglichkeiten seien trotz
ihrer Unabhängigkeit bei der Bundesanwaltschaft auszuschliessen, unter
anderem da sie eine Behörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei und nicht
den kantonalen Staatsanwaltschaften gleichgestellt werden könne, so das
Bundesgericht. Das EJPD hatte beantragt, die Beschwerde abzulehnen, soweit
darauf eingegangen werden könne.

Zu der Indiskretion war es Anfang März gekommen, als das EJPD zu dem
Bundesratsgeschäft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements "Botschaft über
die Finanzhilfe 2005-2009 an die Schweiz Tourismus" einen Mitbericht zur
Kürzung des entsprechenden Rahmenkredites verfasste und dieser Dritten
zugespielt wurde.

Weitere Auskünfte:

Livio Zanolari, Tel. 031 322 40 90