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Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz ueber die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen


MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung
von Mitarbeiterbeteiligungen

17. Nov 2004 (EFD) Die bisherige Steuerpraxis gegenüber
Mitarbeiterbeteiligungen steht vor einer Veränderung. Neu sieht der
Bundesrat die Besteuerung geldwerter Leistungen aus nicht
börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen erst im
Ausübungszeitpunkt vor. Für die übrigen Mitarbeiterbeteiligungen
hingegen (frei verfügbare und gesperrte Mitarbeiteraktien sowie frei
verfügbare Mitarbeiteroptionen) wird die Besteuerung im Zeitpunkt des
Erwerbs beibehalten. Die steuerliche Attraktivität der getroffenen
Regelungen umfasst namentlich zwei Komponenten: die Reduktion des
Verkehrswerts gesperrter Mitarbeiteraktien mit einem Einschlag von
jährlich sechs Prozent bis zu maximal zehn Jahren und die Verminderung
der Steuerbemessung bei den Mitarbeiteroptionen pro Sperrjahr um zehn
Prozent, höchstens aber um 50 Prozent. Diese beiden Einschränkungen der
Bemessungsgrundlage betreffen nicht nur die direkte Bundessteuer, sie
sollen auch ins Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden. Der
Bundesrat hat heute einen entsprechenden Gesetzesentwurf samt Botschaft
zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Mitarbeiterbeteiligungen haben als Salärbestandteil stark an Bedeutung
zugenommen. Die Gesetzesvorlage bezweckt, die Besteuerung der daraus
erzielten geldwerten Vorteile auf eine klare rechtliche Grundlage zu
stellen. Die geldwerten Vorteile entsprechen dem Verkehrswert der
Mitarbeiterbeteiligungen, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
Je nach Mitarbeiterbeteiligungstyp gelten unterschiedliche
Besteuerungszeitpunkte:

Mitarbeiteraktien

Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten Mitarbeiteraktien
werden im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden
Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der
Aktien mit einem Einschlag von jährlich sechs Prozent während maximal
zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante
Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist
auch in den Kantonen via Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden.

Mitarbeiteroptionen

Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar- oder
ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des
Erwerbs besteuert. Hingegen sollen die nicht börsenkotierten oder
gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung der
Besteuerung unterliegen. Dadurch müssen diese nicht mehr nach
komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden. Der bei der
Optionsausübung erzielte geldwerte Vorteil soll für die Steuerbemessung
pro Sperrjahr um zehn Prozent, höchstens aber um 50 Prozent vermindert
werden. Diese Freistellung betrifft nicht nur die direkte Bundessteuer,
sondern auch die Kantone via Steuerharmonisierungsgesetz.

Erweiterte Quellenbesteuerung

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten
Mitarbeiteroptionen können zwischen Zuteilung und Ausübung in
verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte
während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt
unserem Land ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht auf dem geldwerten
Vorteil zu. Sofern er im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das
schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (sog.
Quellenbesteuerung). Im Einklang mit den OECD-Empfehlungen entspricht
dieser Anteil der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der
Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen
Optionszuteilung und Entstehen des Ausübungsrechts. Für die direkte
Bundessteuer haben die Unternehmen eine Quellensteuer von 11,5 Prozent
abzuliefern. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die
Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der
Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz
ihre bisherige, unbefriedigende Praxis der vollständigen Besteuerung
oder Nicht-Besteuerung auf.

Standortpolitische und finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Regelungen sind der Standortattraktivität der Schweiz
förderlich. Dies betrifft insbesondere die Freistellung der geldwerten
Leistung bei Ausübung der nicht börsenkotierten oder gesperrten
Mitarbeiteroptionen. Dadurch entfallen für Mitarbeitende künftig Steuern
auf einem geldwerten Vorteil, den sie wegen eines späteren Kurszerfalls
der Aktien gar nicht realisieren können. Zudem werden mit dem
Gesetzesvorschlag junge Unternehmen, so sogenannte Start-ups, den
etablierten Firmen gleichgestellt. Personell ist für kantonale
Steuerverwaltungen mit einer Entlastung bei den Bewertungen und
Begutachtungen der Mitarbeiterbeteiligungspläne zu rechnen. Gerade in
Zeiten, wo unternehmerische Entscheide rasch gefällt werden, kann eine
speditive, rechtsverbindliche Auskunft durch die Behörden ebenfalls zur
Standortattraktivität beitragen. Mangels statistischer Erhebungen sind
die finanziellen Auswirkungen nicht absehbar.

Auskunft für Medienschaffende:
Peter Stebler, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 74 07

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