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Verordnung zum vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Verordnung zum vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Der Bundesrat hat heute zur Konkretisierung der Agrarpolitik 07 und zur
Umsetzung der Budgetreduktionen Änderungen in 13 Verordnungen aus dem
Bereich der Landwirtschaft beschlossen. Die wichtigste Neuerung
betrifft die Regelung des vorzeitigen Ausstiegs aus der
Milchkontingentierung.

Im vergangenen Jahr hat das Parlament beschlossen, die
Milchkontingentierung aufzuheben. Dieser Beschluss ist logische
Konsequenz einer auf den Markt ausgerichteten Milchpolitik.
Wettbewerbsverzerrende Einflüsse auf Produktion und Absatz sollen so
weit wie möglich abgebaut werden. Mit der Verordnung über den Ausstieg
aus der Milchkontingentierung (VAMK) bestehen nun die
Ausführungsbestimmungen für den vorzeitigen Ausstieg, also für die
Übergangszeit zwischen dem 1. Mai 2006 und dem Ende der
Milchkontingentierung am 30. April 2009. Während dieser drei Jahre
werden zwei verschiedene Systeme produktionslenkender Massnahmen
nebeneinander bestehen. Dank der Übergangsregelung profitieren
vorzeitig aussteigende Milchbauern von tieferen Produktionskosten und
einem grösseren unternehmerischen Handlungsspielraum. Allerdings
bleiben sie während der drei Übergangsjahre gewissen Einschränkungen
unterworfen, damit eine unkontrollierte Milchmengenausdehnung vermieden
werden kann. Aussteigen können Produzenten, die Mitglied in einer
Branchenorganisation, einer Produzentenorganisation oder einer
Produzenten-Milchverwerter-Organisation sind. Die Organisationen müssen
ihrerseits in der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllen. Die
Ausstiegshürden wurden so angesetzt, dass der vorzeitige Ausstieg für
alle Organisationstypen eine echte Chance darstellt. Ob er aus der
Milchkontingentierung aussteigen will, entscheidet jedoch jeder
Milchproduzent selber, es kann niemand zum Ausstieg gezwungen werden.

Mit der Änderung der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) hat der
Bundesrat die Zulage für verkäste Milch per 1. Mai 2005 von heute 19
Rappen pro Kilogramm verkäste Milch um einen Rappen gesenkt. Auf den
gleichen Zeitpunkt hat das EVD auch die Beihilfen für Milchprodukte an
die Kreditvorgaben für 2005, inklusive Kürzungen gemäss
Entlastungsprogramm 03, angepasst.

Der Bundesrat hat zudem auf den 1. Juli 2005 die Schwellenpreise für
Futtergetreide um Fr. 3.- pro 100 kg und für Eiweissfuttermittel um Fr.
1.- pro 100 kg gesenkt. Die Schwellenpreise sind für die Festsetzung
der Grenzabgaben massgebend. Eine Reduktion von Fr. 3.- pro 100 kg
erfährt der Zollansatz für Brotgetreide, das innerhalb des
Zollkontingentes eingeführt wird. Die Reduktion hat tiefere Brot- und
Futtergetreidepreise und somit tiefere Mehlpreise und
Futtermittelkosten zu Folge. Damit verbessert sich die
Konkurrenzfähigkeit der tierischen Produktion und auch die Bäckereien
können von günstigeren Rohstoffpreisen profitieren. Weitere
Preissenkungen werden folgen müssen. Damit zusammenhängende Forderungen
nach einer Kompensation durch Direktzahlungen werden im Zusammenhang
mit der Einführung eines „kostenneutralen“ Milchkuhbeitrags geprüft.

Auf den 1. Januar 2005 tritt die neue Verordnung über Beiträge an die
Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in Kraft. Wenn die
Geburt oder die Schlachtung der Tiere in der Tierverkehrsdatenbank
(TVD) erfasst sind, erhalten die Tierhalter künftig 25 Franken pro
Tier. Für Schafe, Ziegen und Schweine wird ein Beitrag von Fr. 4.50 an
den Schlachthof ausbezahlt.

http://www.blw.admin.ch/news/01060/index.html?langÞ

Bundesamt für Landwirtschaft,
 Hauptabteilung Produktion und Internationales,
 Jacques Chavaz,
 stellvertretender Direktor,
 031 322 25 02