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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bundesrat setzt erste Verordnungdes neuen Chemikalienrechts in Kraft


Der Bundesrat verpflichtet Schweizer Firmen, künftig gewisse gefährliche
Chemikalien nur in Empfängerländer zu exportieren, die dem Import zuvor
zugestimmt haben: Er hat die Chemikalien-PIC-Verordnung per 1. Januar 2005
in Kraft gesetzt. Damit wird die erste von sechs Verordnungen aus dem Paket
zum neuen Chemikalienrecht rechtskräftig. Gleichzeitig hat der Bundesrat der
Veröffentlichung des Vernehmlassungsberichts zum Verordnungspaket
zugestimmt.

Gefährliche Chemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
können für Länder ohne entsprechendes Know-how problematisch sein und zwar
in Bezug auf Umwelt und auf Gesundheit der Bevölkerung. Die
Rotterdam-PIC-Konvention (siehe Kasten 2) regelt den internationalen Handel
mit den gefährlichsten Chemikalien, den so genannten PIC-Stoffen. Dieses
internationale Abkommen setzt der Bundesrat mit der Inkraftsetzung der
Chemikalien-PIC-Verordnung um.

Konkret bedeutet diese Verordnung: Schweizer Exporteure dürfen künftig
PIC-Stoffe nicht mehr ohne Zustimmung des Empfängerlandes ausführen; sie
müssen diesem via Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) den
Export melden von in der Schweiz verbotenen oder streng beschränkten
Pflanzenschutzmitteln und Chemikalien. Ausserdem müssen sie beim Export
Begleitinformationen über Gefahren der betroffenen Stoffe mitliefern und im
weiteren dem BUWAL einmal jährlich Art, Menge und Empfängerland von Exporten
von PIC-Stoffen melden. Die Zollämter kontrollieren die Einhaltung der
Verordnungsbestimmungen an den Grenzen. Auf der andern Seite sind auch
Importeure verpflichtet, sich an die Importentscheide der Schweiz zu halten.

Für Firmen, die im Bereich Exporte oder Importe von Chemikalien oder
Pflanzenschutzmittel tätig sind, bedeutet das Inkraftsetzen der
Chemikalien-PIC-Verordnung nur einen geringen Mehraufwand: Die
Mitgliedsfirmen der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie
(SGCI Chemie Pharma Schweiz) wenden die Rotterdam-PIC-Konvention
grösstenteils bereits freiwillig an.

Die Umsetzung der Rotterdam-PIC-Konvention in der Schweiz trägt dazu bei,
dass Entwicklungsländer orientiert werden über die Gefahren von PIC-Stoffen.
Entwicklungsländer sind somit in der Lage, aufgrund dieser Informationen zu
entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie den Import zulassen. Somit
kann auch verhindert werden, dass sich in Zukunft so genannte veraltete
Pestizidlager ("obsolete pesticide stocks") bilden.

Erste Chemikalienrechts-Verordnung, die in Kraft tritt

Mit der Chemikalien-PIC-Verordnung wird die erste von sechs Verordnungen
rechtskräftig, die zusammen das neue Chemikalienrecht ausmachen. Die
Vernehmlassung zum Gesamtpaket des neuen Chemikalienrechts inkl.
Pflanzenschutzmittelverordnung war im vergangenen Dezember gestartet worden
und dauerte bis Ende März (siehe Kasten 1). Die Ergebnisse der
Vernehmlassung liegen nun vor. Der Bundesrat hat der Veröffentlichung der
Ergebnisse zugestimmt (http://www.parchem.ch). Insgesamt haben sich über 170
Vernehmlassungsteilnehmer zu der umfangreichen Vorlage geäussert. Die
meisten betrachteten die Vorlage als ausgewogen und mit den gesetzten Zielen
im Einklang. Das Ergebnis der Vernehmlassung darf somit insgesamt als
positiv gewertet werden. Insbesondere die Wirtschaft begrüsst eine rasche
Umsetzung aller Verordnungen. Voraussichtlich werden die übrigen fünf
Verordnungen Mitte 2005 in Kraft gesetzt.

      EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

      EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

      EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UMWELT, VERKEHR, ENERGIE UND
KOMMUNIKATION

Auskünfte:

Georg Karlaganis, BUWAL, Chef Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, 079
425 99 62

Betttina Hitzfeld, BUWAL, Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, 031 32
31768

Eva Reinhard, Bundesamt für Gesundheit BAG, Abteilung Chemikalien, Leiterin
Projekt Ausführungsrecht zum Chemikaliengesetz (PARCHEM), 031 322 95 05

Beilagen:

Chemikalien-PIC-Verordnung

Berichte über die Vernehmlassungsergebnisse des Verordnungspakets

www.parchem.ch

Kasten 1: Gesamtpaket zum neuen Chemikalienrecht

Beim Verordnungspaket handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum neuen
Chemikaliengesetz sowie zum Umweltschutzgesetz. Die integralen Bestimmungen
umfassen sowohl Aspekte des Verbraucher-, als auch des Arbeitnehmer- und
Umweltschutzes. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) sowie das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) haben die
Verordnungsentwürfe gemeinsam ausgearbeitet.
Die Verordnungen bezwecken eine Harmonisierung mit dem EU-Recht unter
Wahrung des Schutzniveaus für Mensch und Umwelt. Bestehende Bestimmungen
werden an den technischen Fortschritt angepasst und Handelshemmnisse
gegenüber den wichtigsten Handelspartnern abgebaut.

Kasten 2: Die Rotterdam-PIC-Konvention

Die Rotterdam-PIC-Konvention regelt die Ein- und Ausfuhr der gefährlichsten
Chemikalien, um deren Umwelt- und Gesundheitsrisiken weltweit einzudämmen.
Das völkerrechtlich verbindliche Abkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft
getreten; es wird insbesondere Anwender in Landwirtschaft und Industrie
sowie Verbraucher in Entwicklungsländern schützen und die Gefahren für die
Umwelt begrenzen.

Die Schweiz hat die Konvention im Januar 2002 ratifiziert. Zum heutigen
Zeitpunkt hat die Konvention 77 Vertragsparteien. Die erste
Vertragsparteienkonferenz hat zwischen dem 20. und 24. September in Genf
stattgefunden; dabei erhielten Genf und Rom den Zuschlag für den Sitz des
ständigen Sekretariats.

Die Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, andere Vertragsparteien
über Verbote und strenge Anwendungsbeschränkungen von Chemikalien zu
informieren und Exporte dieser Stoffe dem Empfängerland zu melden. Ausserdem
sind die Vertragsparteien verpflichtet, für bestimmte, in der Verordnung
genannte Chemikalien (so genannte PIC-Stoffe) zu entscheiden, ob oder unter
welchen Bedingungen die Einfuhr dieser PIC-Stoffe gestattet oder verboten
werden soll (Importentscheid). Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung
nach Inkenntnissetzung genannt (Englisch: prior informed consent, PIC).
Lieferungen von PIC-Stoffen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind
unzulässig.

Die Liste der PIC-Stoffe umfasst zurzeit 41 Stoffe, 30 Pflanzenschutzmittel
und 11 Chemikalien. Darunter sind z.B. Binapacryl, DDT, Dieldrin, Lindan.
Quecksilberverbindungen, Parathion, Toxaphen, verschiedene Formen von
Asbest, polychlorierte sowie polybromierte Biphenyle und organische
Bleiverbindungen.