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Revision der Amtshilfebestimmung im Boersengesetz: Vernehmlassungergebnisse und Botschaft


MEDIENMITTEILUNG

Revision der Amtshilfebestimmung im Börsengesetz:
Vernehmlassungergebnisse und Botschaft

10. Nov 2004 (EFD) Die Amtshilfebestimmung im Börsengesetz wird
revidiert, da die Amtshilfe zurzeit gegenüber einzelnen Staaten
blockiert ist und massgebende internationale Richtlinien nicht
eingehalten werden können. Der Bundesrat hat heute gestützt auf die
Ergebnisse der Vernehmlassung eine entsprechende Botschaft verabschiedet.

Die restriktive Amtshilfe nach dem Börsengesetz hat dem Finanzplatz
Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und nicht
Hand zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten zu bieten. Daraus
erwachsen der Schweiz Wettbewerbsnachteile im internationalen Markt, wo
die Bewilligung zu wirtschaftlicher Tätigkeit von einer befriedigenden
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden abhängt. Eine
Revision liegt deshalb im wirtschaftlichen Interesse des Schweizer
Finanzplatzes.

Der vorliegende Revisionsentwurf zum Börsengesetz will die bestehenden
Mängel bei der Amtshilfe beheben. Neu steht der Grundsatz der
Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über
die Öffentlichkeit von Verfahren. Sodann dürfen die übermittelten
Informationen neu ohne Zustimmung der Bankenkommission an Zweitinstanzen
weitergeleitet werden, allerdings nur zum Zwecke der Durchsetzung von
Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler
(Spezialitätsprinzip). Die Übermittlung an Strafbehörden zu einem
anderen Zweck ist aber nach wie vor nur möglich, wenn die
Voraussetzungen für eine Rechtshilfe in Strafsachen umfassend erfüllt
sind. Das Kundenverfahren wird beibehalten, aber gestrafft und
beschleunigt, um eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert
sechs Monaten zu ermöglichen.

Um der Dringlichkeit der Vorlage Rechnung zu tragen, werden die
Vernehmlassungsergebnisse gleichzeitig mit Verabschiedung der Botschaft
veröffentlicht. Im Vernehmlassungsverfahren haben sich die meisten
Teilnehmer positiv zur Vorlage geäussert. Vor allem zwei Einwände sind
erhoben worden: Einerseits wehren sich SVP und Industrie-Holding gegen
den Verzicht auf die doppelte Strafbarkeit. Anderseits kritisieren eine
Mitgliedorganisation des Schweizerischen Gewerbeverbandes und ein
Anwaltsbüro die vorgesehene Lockerung der Vertraulichkeit bei
öffentlichen Verfahren im Ausland. Mangels tragfähiger Alternativen hält
der Bundesrat an seiner Vorlage fest.

Der Revisionsentwurf geht nun in die parlamentarische Beratung.

Auskunft für Medienschaffende:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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