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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pressemitteilung

Die Wirksamkeit von Massnahmen des Bundes überprüfen

Staatliches Handeln legitimiert sich heute nicht allein durch die rechtmässige Erfüllung verfassungsmässiger und gesetzlicher Aufgaben, sondern vor allem auch durch eine wirksame, effiziente und nachhaltige Lösung öffentlicher Herausforderungen und Probleme. Der Bundesrat hat daher verschiedene Massnahmen beschlossen, mit denen die Tätigkeiten des Bundes besser auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Er will damit die Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung verstärken, die Transparenz entsprechender Überprüfungen und deren Qualität verbessern sowie die Wirtschaftlichkeit stärker gewichten.

Angesichts der zunehmenden Komplexität der Bundesaufgaben braucht es mehr Informationen darüber, wie Massnahmen des Bundes umgesetzt werden, wie ihre Adressaten darauf reagieren, ob und welche Nebenwirkungen eintreten und ob die Politik ihre Ziele mit den vorhandenen Massnahmen erreicht oder nicht. Aufgrund solcher Überlegungen hatte das Parlament Artikel 170 in die Bundesverfassung eingefügt, der verlangt, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Eidgenössische Generalsekretärenkonferenz setzte in der Folge eine interdepartementale Kontaktgruppe „Wirkungsprüfungen“ (IDEKOWI) ein, die nun dem Bundesrat einen Bericht über die Umsetzung von Artikel 170 BV mit einer Reihe von Empfehlungen unterbreitet hat. Der Bundesrat hat von diesem Bericht Kenntnis genommen und verschiedene Massnahmen beschlossen:

* Die Ämter sollen nach wie vor die Hauptverantwortung für die Wirksamkeitsüberprüfungen tragen, d.h. sie entwickeln, planen und erarbeiten die Wirksamkeitsüberprüfungen, stellen die nötigen Ressourcen zur Verfügung und sind verantwortlich für den Ergebnisbericht.

* Die Departemente sollen eine aktivere Rolle als bisher einnehmen: Sie sollen dafür sorgen, dass die Ämter den Anforderungen an Wirksamkeitsüberprüfungen nachkommen und ihnen entsprechende Vorgaben machen. Sie sollen zudem die Planungen und die Strategien der Ämter überprüfen. In Anträgen und Aussprachepapieren sollen sie die für den Entscheid des Bundesrats relevanten Ergebnisse von Wirksamkeitsüberprüfungen vermehrt darstellen.

* Der Bundesrat soll im Rahmen der Legislatur- oder Jahresplanung vermehrt Schwerpunkte setzen und über interdepartementale Prüfungsvorhaben beschliessen. Ergebnisse von Überprüfungen sind als Grundlagen für seine Entscheide zu nutzen.

* Die Bundeskanzlei soll dafür sorgen, dass Wirksamkeitsüberprüfungen und ihre Ergebnisse vermehrt in Planungsprozesse einfliessen (Legislaturplanung, Jahresziele des Bundesrates). Sie soll zudem, in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz, die Koordination mit dem Parlament und der Eidgenössischen Finanzkontrolle sicherstellen.

* Das Bundesamt für Justiz soll den Einbezug der Wirkungsdimension bei der Gesetzgebung und bei der Anpassung von Erlassen unterstützen und die anderen Dienststellen beraten.

* Die Eidgenössische Finanzverwaltung und das seco sollen dafür sorgen, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit von Bundesmassnahmen stärker berücksichtigt wird.

* Das Eidgenössische Personalamt soll Kurse über die Instrumente der Wirksam-keitsüberprüfung anbieten.

* Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft soll die Datenbank ARAMIS vereinfachen und verbessern und darauf eine Datenbank für Evaluationen einrichten.

Verschiedene Vorschläge der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat nicht übernommen. Bei der Frage der Qualitätssicherung von Wirksamkeitsprüfungen (u.a. Bedeutung der Qualitätsstandards der Schweizerischen Gesellschaft für Evaluation, SEVAL, für den Bund) hat er vorerst die Generalsekretärenkonferenz mit weiteren Abklärungen beauftragt. Die Einsetzung einer neuen interdepartementalen Koordinationsgruppe „Wirksamkeits-überprüfung“ hat er abgelehnt und die entsprechenden Aufgaben der Generalsekretärenkonferenz übertragen. Schliesslich verzichtet er zum heutigen Zeitpunkt auf gesetzliche Änderungen (Art. 5 RVOG).

Die geplanten Verbesserungen sollen auch dazu beitragen, die Medien und die Öffentlichkeit besser darüber zu informieren, was Gesetze, Verordnungen und Massnahmen des Bundes bewirken.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

03.11.2004

Weitere Auskünfte:

Werner Bussmann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 47 98

André Nietlisbach, Bundeskanzlei, Tel. 031 322 38 90