Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung um 1,4 Prozent ab 2005
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 3.11.2004
Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung um 1,4 Prozent
ab 2005
Der Bundesrat hat beschlossen, den Bezügern von Invaliden- und
Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung eine
Teuerungszulage von 1,4 Prozent zu gewähren. Er trägt damit der Anpassung
der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auf den gleichen
Zeitpunkt Rechnung. Seit der Änderung des Gesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) vom 13. Dezember 1991 werden die Renten der
obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten
der AHV der Teuerung angepasst.
Die Anpassung betrifft grundsätzlich alle bestehenden Renten,
einschliesslich jener, die von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach altem Recht ausgerichtet werden. Für
Renten allerdings, die erstmals nach dem 1. Januar 2003 - nach der letzten
Teuerungsanpassung also - ausgerichtet wurden, gilt eine besondere
Berechnungstabelle.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse und Informationsdienst
Auskunft : Bernard Schuler, Sektion Unfallversicherung Bundesamt für
Gesundheit, Tel. 031 / 322 90 30