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Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversiche­rung um 1,4 Prozent ab 2005

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 3.11.2004

Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversiche­rung um 1,4 Prozent
ab 2005

Der Bundesrat hat beschlossen, den Bezügern von Invaliden- und
Hinterlassenen­renten der obligatorischen Unfallversicherung eine
Teuerungszulage von 1,4 Pro­zent zu gewähren. Er trägt damit der Anpassung
der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auf den gleichen
Zeitpunkt Rechnung. Seit der Änderung des Gesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) vom 13. Dezember 1991 werden die Renten der
obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten
der AHV der Teuerung angepasst.

Die Anpassung betrifft grundsätzlich alle bestehenden Renten,
einschliesslich jener, die von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach altem Recht ausge­richtet werden. Für
Renten allerdings, die erstmals nach dem 1. Januar 2003 - nach der letzten
Teuerungsanpassung also - ausgerichtet wurden, gilt eine besondere
Berech­nungstabelle.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse und Informationsdienst

Auskunft : Bernard Schuler, Sektion Unfallversicherung Bundesamt für
Gesundheit, Tel. 031 / 322 90 30