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Biologische Sicherheit: Bundesrat beschliesst Cartagena-Verordnung

medienmitteilung

Biologische Sicherheit: Bundesrat beschliesst Cartagena-Verordnung

Der Bundesrat hat die Cartagena-Verordnung verabschiedet, die im
Wesentlichen die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
regelt. Künftig werden sich die Unternehmen vor der Ausfuhr von GVO
vergewissern müssen, dass die Genehmigung des einführenden Landes vorliegt.
Zu diesem Zweck müssen sie detaillierte Angaben über das Produkt machen.
Damit unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitungen von GVO erkannt und
bewältigt werden können wird ein Benachrichtigungssystem eingerichtet. Die
neue Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die neue Verordnung ergänzt die Bestimmungen, die für die Umsetzung des
Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit erforderlich sind.
Dieses Protokoll wurde von der Schweiz 2002 ratifiziert und ist seit 2003 in
Kraft. Gegenstand der Verordnung ist in erster Linie die Ausfuhr von GVO, da
die Einfuhr solcher Organismen bereits durch die Verordnung über den Umgang
mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) geregelt ist.

Die zentralen Bestimmungen der Cartagena-Verordnung (CartV) lauten:

§         Exporteure von GVO werden sich künftig vergewissern müssen, dass
das einführende Land gebührend informiert wurde und seine Zustimmung zur
Einfuhr gegeben hat. Das bereits bisher auf freiwilliger Basis angewandte
Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage (Advanced
Informed Agreement, AIA) ist damit zwingend.

§         Die Begleitunterlagen zu den Ausfuhren von GVO müssen einen klaren
Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei der Sendung um GVO handelt. GVO
enthaltende Erzeugnisse müssen mit Hilfe des von der Europäischen Union
anerkannten internationalen Codes identifiziert sein.

§         Damit unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitungen von GVO
erkannt und bewältigt werden können, wird mit den Nachbarländern ein System
zur gegenseitigen Benachrichtigung errichtet. Der grenzüberschreitende
Pollenflug gilt dabei nicht als unabsichtliche Verbreitung. Die Problematik
der Übertragung durch Pollenflug wurde anlässlich eines Treffens der
Umweltminister der deutschsprachigen Länder im vergangenen September in
Potsdam zur Diskussion gestellt. Zusammen mit den Fachstellen der
Nachbarländer werden Abklärungen getroffen, um allfällige Lücken zu
identifizieren und die erforderlichen Instrumente zu entwickeln.

§         Die Bundesverwaltung ist verbunden mit der Informationsplattform
für biologische Sicherheit des Protokolls von Cartagena (Biosafety Clearing
House) über die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
errichtete Zweigstelle.

Von den neuen Bestimmungen sind primär die Forschung und die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse betroffen. Allerdings bringt der Vollzug
der CartV für diese Sektoren praktisch keine zusätzlichen Aufgaben mit sich,
denn sie befolgen bereits seit 1995 die technischen Richtlinien der
Schweizerischen Kommission für die biologische Sicherheit (SKBS), welche bei
der Ausfuhr von GVO die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung
in Kenntnis der Sachlage vorsehen.

Verfolgbarkeit von GVO gewährleisten

In der Anhörung stiess der Verordnungsentwurf bei den Kantonen und
betroffenen Kreisen auf breite Zustimmung. Die Einführung eines spezifischen
Identifikationssystems sowie die Bestimmungen über die Begleitunterlagen
wurden als besonders hilfreich beurteilt, um die Verfolgbarkeit von GVO zu
gewährleisten.

Bern, 3. November 2004

      UVEK      Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation

      Pressedienst