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Bundesrat will die Nachbesteuerung in Erbfaellen vereinfachen


MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat will die Nachbesteuerung in Erbfällen vereinfachen

27. Okt 2004 (EFD) Der Bundesrat ist gegen eine allgemeine
Steueramnestie. Er verzichtet darum auf die Ausarbeitung einer
entsprechenden Vorlage. Hingegen soll eine Botschaft zur Vereinfachung
der Nachbesteuerung in Erbfällen ausgearbeitet werden. Zentraler
Eckpfeiler ist ein auf drei Jahre verkürztes Nachsteuerverfahren. Zudem
wird auch die straflose Selbstanzeige Bestandteil der Botschaft sein.
Dies hat der Bundesrat aufgrund der ausgewerteten
Vernehmlassungsergebnisse entschieden.

Die vom Bundesrat letztes Jahr in die Vernehmlassung geschickten
Vorschläge zur Erbenbesteuerung umfasste folgende drei Massnahmen:

I. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen in drei Varianten

II. Beseitigung der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers

III. Einführung der straflosen Selbstanzeige

Die Auswertung der eingegangenen Vernehmlassungsantworten zeigt
bezüglich der zu wählenden Varianten bei der Nachbesteuerung (Massnahme
I) die folgenden Tendenzen. Variante 3 (vereinfachtes
Nachsteuerverfahren) erhielt von den Kantonen und Parteien am wenigsten
Zustimmung und wurde als zu kompliziert taxiert. Variante 1 (pauschale
Nachsteuer) überzeugte etliche Vernehmlassungsadressaten aufgrund ihrer
Einfachheit. Am meisten Zuspruch erhielt die Variante 2, welche ein
verkürztes Nachsteuerverfahren beinhaltet, aber auch eine erhebliche
Senkung der Nachsteuern im Vergleich zum geltenden Recht bedeutet.

Die drei Varianten zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

Variante 1: Eine pauschale Nachsteuer für Erben

Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für die
direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 bis 2,5
Prozent zur Diskussion gestellt.

Variante 2: Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben

Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 10
Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall erfolgt
keine Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der Nachsteuer und
der Verzugszinsen.

Variante 3: Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben

Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu entdeckten
Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. Vorgeschlagen
werden 15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird anschliessend zum Satz
des gesamten Einkommens der letzten Steuerperiode vor dem Tod des
Erblassers besteuert. Dabei soll für die direkte Bundessteuer ein
Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung kommen.

Die Abschaffung der Erbenhaftung (Massnahme II) war sowohl bei den
Kantonen als auch bei den Parteien und Verbänden unbestritten.

Das Prinzip der straflosen Selbstanzeige (Massnahme III) wurde ebenfalls
grossmehrheitlich befürwortet.

Die allgemeine Steueramnestie erhielt wenig Zuspruch: 16 Kantone
sprachen sich entschieden gegen ein solches Vorhaben aus. Einzig fünf
Kantone (GE, JU, TI, VS, ZH) befürworteten eine allgemeine
Steuer-amnestie, sei es nach dem 1969er Modell oder mittels einer
pauschalen Amnestieabgabe. Bei den Parteien äusserten sich die FDP, die
LPS und die SVP positiv, während von den konsultierten Verbänden nur der
schweizerische Treuhänderverband das Ansinnen unterstützt.

Ausarbeitung einer Botschaft

Auf der Basis dieser Resultate hat der Bundesrat das Eidg.
Finanz-departement beauftragt, eine Botschaft zur Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen (Massnahme I) auszuarbeiten. Die
entsprechende Vorlage soll auf der Variante 2 der Vernehmlassungsvorlage
fussen. Das Nachsteuerverfahren ist von zehn auf drei Jahre zu
verkürzen. Auch die Einführung der straflosen Selbstanzeige (Massnahme
III) wird in die Botschaft aufgenommen. Dabei soll auf Verzugszinsen
verzichtet und die Straflosigkeit auf ein einziges Mal beschränkt werden.

Der Bundesrat verzichtet darauf, eine eigene Vorlage zu einen
allgemeinen Steueramnestie auszuarbeiten. Auch bezüglich der Beseitigung
der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers (Massnahme II)
ergibt sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr, da die
parlamentarischen Arbeiten infolge der Standesinitiative JU erfolgreich
abgeschlossen werden konnten.

Auskunft für Medienschaffende:
Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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