Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 27. Oktober 2004
Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge
Parallel zur bereits beschlossenen Anpassung der AHV-Altersrenten an die
Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 auch die
Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Grenzbeträge dienen im
Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn
("koordinierter Lohn") zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die
Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen
Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2005 von 1'055
auf 1'075 Franken erhöht. Der Koordinationsabzug wird der wirtschaftlichen
Entwicklung folgend erhöht, sinkt aber netto entsprechend den Massnahmen der
1. BVG-Revision von heute 25'320 Franken auf 22'575 Franken. Bei dieser
Senkung handelt es sich um einen einmaligen Vorgang auf Grund der
BVG-Revision. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen
Selbstvorsorge (Säule 3a) hingegen wird nach oben angepasst (neu 6'192
respektive 30'960 Franken). Neu führt die BVG-Revision eine vom
Koordinationsabzug verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 19'350
Franken. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der 2. Säule versichert.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige
Beträge
Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision
neue
Beträge
- Mindestjahreslohn
25'320 Fr.
18'990 Fr.
19'350 Fr.
- Koordinationsabzug
25'320 Fr.
22'155 Fr.
22'575 Fr.
- Obere Limite des Jahreslohnes
75'960 Fr.
75'960 Fr.
77'400 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn
50'640 Fr.
53'805 Fr.
54'825 Fr.
- Minimaler koordinierter Lohn
3'165 Fr.
3'165 Fr.
3'225 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen:
bisherige
Beträge
neue
Beträge
- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
6'077 Fr.
6'192 Fr.
- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
30'384 Fr.
30'960 Fr.
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen
die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten
Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
bisherige
Beträge
Beträge 2004 gemäss
1. BVG-Revision
neue
Beträge
- Minimaler Tageslohn
97.25 Fr.
72.95 Fr.
74.30 Fr.
- Tages-Koordinationsabzug
97.25 Fr.
85.10 Fr.
86.70 Fr.
- Maximaler Tageslohn
291.70 Fr.
291.70 Fr.
297.25 Fr.
- Maximaler versicherter Tageslohn
194.45 Fr.
206.60 Fr.
210.55 Fr.
- Minimaler versicherter Tageslohn
12.15 Fr.
12.15 Fr.
12.40 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen
hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber
höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes
in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.
bisheriger
Betrag
neuer
Betrag
- Maximaler Grenzlohn
113'940 Fr
116'100 Fr.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Tel. 031 324 82 67
Domenico Gullo
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Auszug aus Verordnung BVV 2 und Erläuterungen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch