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Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat beschliesst Inkraftsetzung

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 27. Oktober 2004

Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge:
Bundesrat beschliesst Inkraftsetzung

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung
von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge treten auf den 1. Januar 2005
in Kraft. Der Bundesrat hat auf diesen Zeitpunkt die Inkraftsetzung der
entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beschlossen. Auf den gleichen
Zeitpunkt treten auch die Änderungen der dazu gehörenden
Vollzugsverordnungen und die Weisungen an die Aufsichtsbehörden in Kraft.
Damit verfügen die Vorsorgeeinrichtungen über wirksame Mittel, ihre
Unterdeckung zu beheben.

Um den Handlungsspielraum von Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckung vor
allem im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zu erweitern,
können diese unter gewissen Bedingungen vom gesetzlichen Erfordernis der
jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher Verpflichtungen abweichen.
Gleichzeitig wird der Katalog von Massnahmen, die bei Unterdeckung ergriffen
werden können, erweitert. Im BVG und im Freizügigkeitsgesetz sowie in den
entsprechenden Vollzugsverordnungen werden folgende Sanierungsmassnahmen
geregelt:

1.      Sanierungsbeiträge: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der
Dauer der Unterdeckung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Beiträge zur
Behebung der Unterdeckung (à fonds perdu) zu erheben. Diese Beiträge bleiben
bei der Pensionskasse und zwar auch dann, wenn ein/e Arbeitnehmer/in den
Betrieb wechselt;

2.      Ein Sanierungsbeitrag kann auch von Rentnern und Rentnerinnen
eingefordert werden; dies jedoch nur unter sehr restriktiven
Voraussetzungen: Insbesondere müssen während der letzten 10 Jahre vor
Einführung der Massnahme freiwillige Rentenerhöhungen erfolgt sein. Die
Anfangsrenten mit den seither eingebauten gesetzlichen Rentenerhöhungen
dürfen nicht geschmälert werden;

3.      Minderverzinsung: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der
Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen höchstens um 0,5
Prozent tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz (dieser beträgt derzeit
2,25 %, ab 1.1.2005 2,5 %) zu vergüten, sofern die Erhebung von
Sanierungsbeiträgen sich als ungenügend erweist;

4.      Sistierung des Vorbezugs: Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, während
der Dauer einer Unterdeckung den Vorbezug von Mitteln der beruflichen
Vorsorge für die Wohneigentumsförderung zeitlich und betragsmässig
einzuschränken, wobei sich diese Einschränkung auf den Fall der Rückzahlung
von Hypothekardarlehen beschränkt;

5.      Steuerabzugsfähige Einlagen des Arbeitgebers zur Sanierung der
Vorsorgeeinrichtung: Möglichkeit, Einlagen bis zur Höhe des Fehlbetrages in
ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu leisten, sofern diese
dazu dienen, andere Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung abzuwenden.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung solche Massnahmen ergreifen
kann, müssen diese in ihrem Reglement ausdrücklich vorgesehen sein. Die
Reglemente werden von der kantonalen und - bei den gesamtschweizerisch
tätigen Vorsorgeeinrichtungen - von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde auf
ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                        Tel. 031 / 322 90 61

                        Jürg Brechbühl, Vizedirektor

                        Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:            Verordnungsänderung, Erläuterungen, Weisungen