Bundesrat setzt revidierte Tabakverordnung in Kraft
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 27. Oktober 2004
Bundesrat setzt revidierte Tabakverordnung in Kraft
Der Bundesrat setzt auf den 1. November 2004 die totalrevidierte
Tabakverordnung in Kraft. Kernpunkte der neuen Tabakverordnung sind die
Einführung von deutlichen Warnungen auf Tabakprodukten sowie eine
obligatorische Meldepflicht der zugesetzten Stoffe. Neu wird es zudem nicht
mehr erlaubt sein, Begriffe wie "light" und "mild" zu verwenden. Für Teer-
und Nikotingehalt und Kohlenmonoxidwerte gelten neu Höchstwerte -
Exportzigaretten sind jedoch davon nicht betroffen.
Die Frist für die Umsetzung der Massnahmen beträgt 18 Monate für Zigaretten
und 30 Monate für andere Tabakprodukte. Diese Frist ermöglicht das
Aufbrauchen von Lagerbeständen bei Handel und Industrie und trägt den
Besonderheiten der verschiedenen Produkte Rechnung.
Die neue Tabakverordnung verlangt, dass Warnhinweise auf Zigaretten massiv
vergrössert werden: sie müssen 35% bis 50% der beiden Packungsseiten
einnehmen und sind von einem Rahmen umgeben. Die Hinweise müssen in den drei
Hauptlandessprachen erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt können zur
Ergänzung der Warnhinweise Farbfotografien vorgeschrieben werden.
In Übernahme von Regelungen in der EU wird ein Verbot von Begriffen wie
"light" und "mild" erlassen. Damit will die Behörde verhindern, dass
Konsumentinnen und Konsumenten davon ausgehen, dass leichte Zigaretten
weniger schädlich sind.
Neu müssen auf Zigaretten nebst Teer- und Nikotingehalt auch
Kohlenmonoxidwerte angegeben werden. Für alle drei Schadstoffe werden
Höchstwerte festgesetzt. Der Bundesrat verzichtet jedoch auf die Festlegung
von Höchstwerten für Exportzigaretten. Die Importländer sollen selber dafür
die Verantwortung übernehmen, welche Produkte unter welchen Bedingungen
eingeführt und vertrieben werden können.
Die Totalrevision erfüllt die Anforderungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur
Tabakkontrolle, das die Schweiz am 25. Juni 2004 in New York unterzeichnet
hat, und übernimmt praktisch die gültigen Regelungen der EU.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Bundesamt für Gesundheit,
Philippe Vallat, Leiter Nationales Programm zur Tabakprävention 2001 - 2005,
Telefon 031 322 95 05
Informationen: www.suchtundaids.bag.admin.ch/themen/sucht/tabak/index.html