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Neue Finanzordnung: Das heutige Steuersystem wird weitergefuehrt


MEDIENMITTEILUNG

Neue Finanzordnung: Das heutige Steuersystem wird weitergeführt

22. Okt 2004 (EFD) Mehr als 60 Prozent der Einnahmen des Bundes
entfallen auf die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer. Der Bund
kann die beiden Steuern noch bis Ende 2006 erheben. Soll der Bund seine
ihm übertragenen Aufgaben weiterhin erfüllen, kann er auf diese
Einnahmen nicht verzichten. Deshalb werden Volk und Stände am 28.
November 2004 über eine neue Finanzordnung abstimmen. Bundesrat
Hans-Rudolf Merz hat heute die Vorlage vorgestellt.

In der Bundesverfassung wird dem Bund das Recht eingeräumt, eine direkte
Bundessteuer und eine Mehrwertsteuer zu erheben. Die beiden Steuern sind
die wichtigsten Einnahmenquellen des Bundes. Im vergangenen Jahr
entfielen bei Gesamteinnahmen von 47,2 Milliarden über 60 Prozent auf
die direkte Bundessteuer (12,4 Mrd) und die Mehrwertsteuer (17,2 Mrd).

Befristung bis 2020

Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer und der
Mehrwertsteuer läuft Ende 2006 aus. Der Bund ist auf diese Einnahmen
angewiesen, um die Finanzierung seiner Aufgaben langfristig zu sichern.
Seine Aufgaben sind weitgehend unbefristet und können bei einem Verzicht
auf eine Weiterführung der beiden Steuern nicht einfach gestrichen
werden. Mit der neuen Finanzordnung soll deshalb das Recht des Bundes,
eine direkte Bundessteuer und eine Mehrwertsteuer zu erheben, um 14
Jahre verlängert werden. Damit kann der Bund bis 2020 über seine
Haupteinnahmequellen verfügen.

Höchstsätze in der Verfassung

Die beiden Steuern werden auch in der neuen Finanzordnung in ihrer Höhe
begrenzt. Höchstsätze tragen dazu bei, dass die Steuerbelastung moderat
bleibt, was wiederum die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz
erhöht. Bei der Mehrwertsteuer wird am heute gültigen Maximalsatz von
7,6 Prozent festgehalten. Neben einem Normalsatz und einem reduzierten
Satz wird wie bisher die Möglichkeit bestehen, einen Sondersatz für
Beherbergungsleistungen festzulegen. Bei der direkten Bundessteuer
wurden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 auf Gesetzesstufe die
Kapitalsteuer abgeschafft und der Höchstsatz der Gewinnsteuer von 9,8
auf 8,5 Prozent reduziert. Diese Änderungen werden nun auch in der
Verfassung festgeschrieben.

Das Mehrwertsteuergesetz ersetzt Übergangsbestimmungen

Die zahlreichen Übergangsbestimmungen zur Mehrwertsteuer, die beim
Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer nötig waren, werden
aufgehoben. Mit der Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes auf Beginn
des Jahres 2001 sind diese Bestimmungen überflüssig geworden. Eine
weitere Änderung bei den Übergangsbestimmungen betrifft den für die
Entlastung unterer Einkommensschichten vorgesehenen Teil des
Mehrwertsteuerertrags. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer werden
diese Mittel für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
eingesetzt. Bundesrat und Parlament möchten an diesem Verwendungszweck
festhalten und ihn definitiv in der Verfassung verankern.

Eine schlanke Vorlage

Bei der neuen Finanzordnung wird im Wesentlichen die heutige Regelung
weitergeführt. Im Zentrum steht, dass der Bund die direkte Bundessteuer
und die Mehrwertsteuer auch über das Jahr 2006 hinaus erheben darf.
Weitergehende Reformen des Steuersystems wird der Bundesrat in separaten
Vorlagen unterbreiten. Solche Reformen erfordern nicht in jedem Fall
eine Regelung auf Verfassungsstufe. In den Bereichen der
Familienbesteuerung und der Unternehmensbesteuerung beispielsweise
können diese auch mit einer Gesetzesänderung im Rahmen der geltenden
Verfassung durchgeführt werden. Nicht zuletzt wird mit der Vorlage zur
neuen Finanzordnung auch den jüngsten Volksentscheiden über eine
Energiesteuer Rechnung getragen und darauf verzichtet, ein Steuersystem
mit ökologischen Anreizen vorzuschlagen.

Auskunft für Medienschaffende:
Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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