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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 20.10.2004. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Höchstzahlen für die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten festgelegt. Sie werden auf dem bisherigen Niveau belassen.  Zudem hat er eine begrenzte Zahl von Arbeitsbewilligungen für Personen aus den neuen EU-Staaten freigegeben.

 

Die Höchstzahlen für die Zulassung von Erwerbstätigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sind für die Kontingentsperiode vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 freigegebenen worden. Es handelt sich dabei erneut um 4'000 Bewilligungen für erstmalige Jahresaufenthalter und 5'000 Bewilligungen für Kurzaufenthalter. Je die Hälfte dieser Kontingente wird nach einem festen Schlüssel unter den Kantonen aufgeteilt. Die andere Hälfte der Kontingente wird durch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) den Kantonen nach Bedarf zugeteilt. Dadurch können die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz im Ausgleich unter den Kantonen besser berücksichtigt werden.

 

Zusatzkontingente für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Ländern


Der Bundesrat hat ferner für die Zeit ab Unterzeichnung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zusätzliche Kontingente freigegeben. Die Unterzeichnung wird voraussichtlich im Laufe des Monats November stattfinden. Für die höchstens 700 Jahres- und 2'500 Kurzaufenthalterkontingente gelten die Grundsätze der Begrenzungsverordnung (BVO). Insbesondere sind also die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Rekrutierungsvorrang für Inländer zu überprüfen. Bis das erweiterte Freizügigkeitsabkommen mit den neuen EU-Ländern in Kraft tritt (frühestens am 1. Juni 2005) bleibt zudem die Zulassung für Jahres- und Kurzaufenthalter auf qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt.

 

Auch Hilfskräfte als Kurzaufenthalter für Bereiche der Landwirtschaft

 

Für Branchen mit ausgewiesenem Bedarf (insbesondere Bereiche der Landwirtschaft) können nach Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen auch Hilfskräfte aus den neuen EU-Ländern als Kurzaufenthalter bewilligt werden. In diesen Fällen ist auch bei Aufenthalten von bis zu vier Monaten eine kontingentspflichtige Kurzaufenthaltsbewilligung erforderlich,.

 

Hinweis: Die Begrenzungsverordnung finden Sie unter www.ejpd.admin.ch.

 

Weitere Auskünfte:

Kurt Rohner, Arbeitskräfte und Einwanderung, IMES,Tel. 031  322 28 88/99