Bern, 20.10.2004. Angesichts der wachsenden Bedeutung des Trust-Geschäfts
soll die Schweiz das Haager Trust-Übereinkommen ratifizieren. Das Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) hat am Mittwoch eine entsprechende Vorlage bis am
31. Januar 2005 in die Vernehmlassung
geschickt.
Der
Trust ist insbesondere in Staaten
angelsächsischer Rechtstradition verbreitet. Der Begriff bezeichnet ein
Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder
mehrere Personen (trustees)
übertragen werden, welche diese verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorgegebenen Zweck verwenden.
Auch in der Schweiz liegen zahlreiche zu Trusts gehörende, beziehungsweise im
Namen von Trusts verwaltete Vermögenswerte. Immer mehr Banken haben eigene
Trust-Abteilungen. Daneben spezialisieren sich immer mehr in der Schweiz
niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Auch
Treuhandgesellschaften und Anwälte sind zunehmend im Bereich der Trust-Planung
und -Administration tätig.
Mehr
Rechtssicherheit schaffen
Zwar
wird der Trust nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend
anerkannt, doch die bestehende Rechtslage bleibt mit etlichen Unsicherheiten
behaftet. Deshalb soll die Anerkennung des Trusts auf eine berechenbare
Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen
werden. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind
daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen
Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht ein grosses
wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere
rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von
Trusts schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.
Für
eine baldige Ratifikation
Aus
diesen Gründen soll die Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Trusts
anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung bald ratifizieren. Die Vorlage des
EJPD sieht zudem eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht (IPRG) vor, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält.
Dem IPRG sollen Vorschriften zur Zuständigkeit und zur Anerkennung ausländischer
Entscheidungen sowie einige Ergänzungen zur privatrechtlichen Publizität
hinzugefügt werden. Gleichzeitig soll das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG) angepasst werden, um der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von
Trust- und trustee-Vermögen Rechnung zu tragen.
In
einer informellen Vorkonsultation haben sich Wirtschaftsverbände, ausgewählte
Behörden und Rechtsfakultäten für eine baldige Ratifikation des Haager
Trust-Übereinkommens ausgesprochen und der Anpassungsgesetzgebung grundsätzlich
zugestimmt.
Weitere
Auskünfte:
Alexander R. Markus, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 75