3003 Bern, 8. Oktober 2004
Medieninformation
Zweites Protokoll des Haager Abkommens zum Kulturgüterschutz: Für die Schweiz rechtskräftig
Beim Zweiten Protokoll zum
Haager Abkommen, sind aus der Sicht des Schweizerischen Kulturgüterschutzes
besonders die Bestimmungen von Artikel 5 bedeutsam. Zu erwähnen sind dabei
namentlich:
• Das Erstellen von Inventaren. In der Schweiz wird zur Zeit das bestehende KGS-Inventar aus dem Jahre 1995 überarbeitet. Es wird voraussichtlich 2008 in dritter Fassung erscheinen.
• Das Erstellen von Katastrophenplänen. Die kantonalen Stellen wurden mit den entsprechenden Grundlagen dokumentiert und die Dokumente können im Internet heruntergeladen werden.
• Das Bezeichnen und Ausbilden von Kulturgüterschutz-Personal. Pro Jahr bilden Bund und Kantone im Rahmen von Zivilschutzkursen Personen der Gemeinden und Regionen aus, denen der Schutz von Kulturgut vor Ort obliegt. Dieses Personal kann auch im Schadenfall zur Sicherung und Bergung von gefährdetem Kulturgut beigezogen werden. Die Zusammenarbeit mit den Feuerwehren zur Bewältigung von Schäden beim Brand von Kulturgütern ist im Aufbau begriffen.
Neben den praktischen zivilen Massnahmen werden die Staaten mit dem Zweiten Protokoll aufgefordert, die Strafverfolgung von Tätern sicher zu stellen, die Kulturgüter zerstören. Dies hat namentlich auch Auswirkungen auf die militärische Ausbildung, vom Soldaten bis hin zur obersten militärischen Führung.
Die bilaterale technische Zusammenarbeit der Staaten sowie ein vermehrter Informationsaustausch auf internationaler Ebene werden gefordert. Zudem soll ein internationales Komitee für Kulturgüterschutz gebildet werden. Es hat vor allem die Aufgabe, die Staaten beim Aufbau und bei der Realisierung von Kulturgüterschutzmassnahmen zu beraten.