Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Tarifdiskussion mit Privatklinik: BR heisst Beschwerde von santésuisse gut

Bern, 01.10.2004. Der Bundesrat hat in der Auseinandersetzung um den Tarif
für ambulante Leistungen in einer Privatklinik des Kantons Solothurn
entschieden. Er hiess am Freitag eine Beschwerde des Verbandes der Schweizer
Krankenversicherer santésuisse gut und bewirkt damit eine tiefere
Festsetzung des Taxpunktwertes für die Privatklinik.

Seit dem 1. Januar 2004 gilt in der Schweiz für sämtliche in der Schweiz
erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen im Spital und in der freien
Praxis der Einzelleistungstarif TARMED. Im Kanton Solothurn konnte
betreffend Festsetzung des TARMED-Starttaxpunktwertes (STPW) zwischen dem
Verband der Schweizer Krankenversicherer santésuisse und einer Privatklinik
keine Einigung gefunden werden. Deshalb setzte der Regierungsrat des Kantons
Solothurn den STPW ab 1. Januar 2004 fest. Gegen diesen Beschluss erhob
santésuisse Beschwerde beim Bundesrat und verlangte die Festsetzung eines
tieferen Taxpunktwertes.

Der Bundesrat kommt in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass der
TARMED-Rahmenvertrag zwischen santésuisse und "H+ Die Spitäler der Schweiz"
(Verband Schweizer Spitäler) Bestimmungen enthält, die nur anwendbar sind,
wenn sich die Parteien über den Starttaxpunktwert einig sind. Kommt es zu
einer hoheitlichen Festsetzung, ist die Kantonsregierung nicht verpflichtet,
die Berechnungsmodule der Tarifpartner sowie den Anpassungsmechanismus
gemäss Anhang zum Rahmenvertrag anzuwenden. Vielmehr habe der Kanton
aufgrund der einschlägigen Gesetze (Krankenversicherungsgesetz KVG) und
Verordnungen zu entscheiden.

Kostenneutralität als zwingende Vorgabe

Weiter hält der Bundesrat fest, dass das Kostenneutralitätsprinzip eine
zwingende Vorgabe des KVG sei und die Berechnung des Taxpunktwertes (TPW)
nach einer Methode zu erfolgen habe, welche Gewähr dafür biete, dass dieses
Ziel erreicht werde. Bei seiner Berechnung stützt sich der Bundesrat auf die
Empfehlungen des Preisüberwachers. Das von ihm angewendete Berechnungsmodell
sei das einzige heute vorliegende Modell, welches die gewollte
Strukturanpassung zu verwirklichen und die Kostenneutralität zu
gewährleisten vermöge. Wendet man dieses Modell an, resultiert ein
Taxpunktwert von 94 Rappen. Da die öffentlichen Spitäler im Kanton Solothurn
einen TPW von 95 Rappen vereinbart haben, ist auch dem Privatspital ein TPW
von 95 Rappen zuzugestehen. Damit reduziert der Bundesrat den Taxpunktwert
für die Privatklinik rückwirkend auf den 1. Januar 2004 von 1.10 Franken auf
95 Rappen.

Weitere Auskünfte:

Brigitte Rohner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 77