Bern,
24. 09. 2004. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung verschiedene
Einschränkungen geändert bzw. gelockert, denen B-Casinos bisher im Vergleich zu
Spielbanken mit einer Konzession A unterworfen waren. Ab 1. November 2004 gelten
für B- Betriebe bei Geldspielautomaten neue Grenzen betreffend
Das
Spielbankenrecht ist auf den 1. April 2000 in Kraft getreten. In der Folge haben
die verschiedenen Spielbanken in der Schweiz ihren Betrieb aufgenommen. Die
geltende Rechtsordnung hat sich weitgehend bewährt. Im Rahmen der
Aufsichtstätigkeit zeigte sich jedoch, dass einige Verordnungsbestimmungen
unzweckmässig waren. Die B-Casinos unterlagen teilweise Einschränkungen, die aus
heutiger Sicht fallen gelassen oder gelockert werden können. Mit gezielten
Änderungen soll ihnen nun ermöglicht werden, ein attraktiveres Spielangebot zu
präsentieren. An der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen A- und B-Casinos
wird jedoch festgehalten.
Bei
Geldspielautomaten wird der Höchsteinsatz von fünf Franken und der Höchstgewinn
von 5'000 Franken auf neu 25 bzw. 25'000 Franken erhöht. Angepasst werden
ebenfalls die Steuerbestimmungen. Der Basisabgabe-satz beträgt bei allen Casinos
40 Prozent des Bruttospielertrages. Dieser Satz erhöht sich ab dem jeweils
geltenden Schwellenwert (20 Mio bei A- und 10 Mio bei B-Casinos) um 0.5 Prozent
für jede weitere Million Bruttospielertrag bei beiden Konzesstypen (vorher um 1
Prozent bei
B-Betrieben).
Dies gilt bis zum Höchstsatz von 80 Prozent. Mit dieser Neuerung - die
unterschiedlichen Schwellenwerte werden beibehalten - gleicht sich die
Besteuerung der beiden Casinoarten nahe an.
Das
Spielbankengesetz unterscheidet zwischen A- und B-Konzessionen. Die
A-Konzessionen werden den eigentlichen Grand Casinos gewährt. Die A-Konzession
zeichnet sich insbesondere durch ein umfassendes Spielangebot und durch
unbeschränkte Spieleinsätze und Gewinnhöhen aus. Demgegenüber sind in
Spielbanken mit einer B-Konzession das Spielangebot sowie die Einsatzhöhe, die
Gewinnhöhe und die Jackpothöhe limitiert.
Weitere
Auskünfte:
Jean-Marie
Jordan, Direktor der Eidg. Spielbankenkommission,
Tel.
031 323 12 05
Hinweis:
Die Spielbankenverordnung sowie die Glücksspielverordnung können auf folgender
Internet-Adresse abgerufen werden: www-esbk.ch.