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Dringliche Teilrevision des PKB-Gesetzes verabschiedet


MEDIENMITTEILUNG

Dringliche Teilrevision des PKB-Gesetzes verabschiedet

24. Sep 2004 (EFD) Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die
dringliche Teilrevision des PKB-Gesetzes zuhanden des Parlaments
verabschiedet. Die Teilrevision sieht unter anderem die Aufhebung der
Garantie des halben Teuerungsausgleichs auf den Renten des
Bundespersonals vor. Die Gesetzesänderung soll per 1. Januar 2005 in
Kraft treten.

Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2003 zur Entlastung des Bundes von
seinen durch die Migration übernommenen Verpflichtungen und zur
Sicherstellung einer längerfristigen Konsolidierung von PUBLICA eine
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes
(PKB-Gesetz) in Auftrag gegeben. Die angespannte Lage im Finanzhaushalt
des Bundes bewog den Bundesrat jedoch, bereits auf den 1. Januar 2005
dringliche Massnahmen aus der Revision des PKB-Gesetzes vorzuziehen,
welche ab 1.1.2005 zu wiederkehrenden Einsparungen in der Höhe von rund
50 Mio. Franken führen werden.

Die Teilrevision des PKG-Gesetzes umfasst folgende drei Punkte:

- Aufhebung der noch geltenden Garantie der Teuerungsanpassung von 50
Prozent auf den Renten der Pensionskasse des Bundes. Falls die
Pensionskasse den Teuerungsausgleich auf den Renten nicht gewähren kann,
kann der Bundesrat aufgrund einer entsprechenden Bestimmung auch künftig
einen beschränkten Teuerungsausgleich gewähren, und zwar in Zeiten hoher
Teuerung oder wenn die auf den Renten aufgelaufene Teuerung ein
bestimmtes Ausmass erreicht hat.

- Aufhebung der Gleichbehandlung der Angestellten, die vor der
Verselbstständigung der Bundesunternehmen in Pension gegangen sind, und
der Rentnerinnen und Rentner der Bundesverwaltung bezüglich der
Teuerungsanpassung der Renten. Damit werden die Unternehmen des Bundes
von der Pflicht befreit, bei jenen Rentnerinnen und Rentnern, die vor
der Verselbstständigung der Betriebe (z.B. SBB, Post etc.) pensioniert
worden sind (= ehemalige Bundesrentner/innen), die gleiche
Teuerungsanpassung vorzunehmen, wie sie gestützt auf die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen vom Bundesrat auf den Renten der ehemaligen
Angestellten der Bundesverwaltung vorgenommen werden.

- Eine Präzisierung der geltenden Bestimmung über die
Wertschwankungsreserven soll ermöglichen, dass die
Wertschwankungsreserven - vorrangig aus zukünftigen Überschüssen - auf
ein der Anlagestrategie angemessenes Niveau geäufnet werden können,
bevor alle übrigen Reservenkategorien im angestrebten Ausmass gebildet
sind. Damit wird der Risikoeinschätzung möglicher Wertschwankungen bei
den Kapitalanlagen und deren finanziellen Auswirkungen Rechnung getragen.

Ausserdem hat sich der Bundesrat am 18. August 2004 dafür ausgesprochen,
dass der Wechsel zum Beitragsprimat gegen Ende 2006 stattfinden soll.
Die derzeitigen Bedingungen zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung
bleiben - auch als Folge der Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern
des Bundespersonals vom 17. August 2004 - bis zur Migration ins
Beitragsprimat unverändert.

Auskunft für Medienschaffende:
Peter Hablützel, Direktor Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 01

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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