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Auf dem Weg zum AOC-Eintrag für „Emmentaler“

Auf dem Weg zum AOC-Eintrag für „Emmentaler“

„Emmentaler“ kann in der Schweiz als geschützte Ursprungsbezeichnung
(GUB/AOC) eingetragen werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
hat alle Einsprachen gegen die Eintragung abgewiesen. Das BLW schützt
mit seinem Entscheid die Tradition und die Qualität dieses weltweit
bekannten Schweizer Käses und schafft Transparenz über Herkunft und
Produktionsmethode. „Emmentaler“ ist das wichtigste landwirtschaftliche
Exportprodukt.

Gegen die Registrierung von Emmentaler" als geschützte
Ursprungsbezeichnung sind 64 Einsprachen aus dem In- und Ausland
eingegangen. 47 wurden wieder zurückgezogen. Das BLW hat die
ausländischen Einsprecher als legitimiert erachtet. Gerügt wurde
insbesondere, "Emmentaler" sei eine Gattungsbezeichnung und als solche
nicht eintragungsfähig. Die Einsprecher waren auch mit der Festsetzung
des geografischen Gebiets nicht einverstanden.

In seinem Entscheid verneint das BLW den Gattungscharakter der
Bezeichnung Emmentaler". Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe
in eine Gattungsbezeichnung nicht leichthin anzuerkennen. Sie setzt
voraus, dass ein geografischer Name während Jahrzehnten in grossem
Umfang in der Schweiz als Sachbezeichnung gebraucht worden ist, und die
nach ihm benannte Ware nicht mehr mit dem Ort, dem sie ihren Ruf
verdankt, in Verbindung gebracht wird. Zudem muss die Umwandlung
vollständig, und eine Rückentwicklung unmöglich sein.

Diese Voraussetzungen sind beim Emmentaler" nicht erfüllt. Drei
verschiedene Meinungsumfragen belegen nämlich, dass mindestens 45
Prozent der Schweizer Konsumenten dem Emmentaler" besondere
Eigenschaften zuschreiben und dessen Herkunft direkt mit dem Emmental
in Verbindung bringen. Auch die internationalen Verträge anerkennen den
Ursprung.

Bereits ab 1840 wurde die Produktion von "Emmentaler" auf weitere
Gebiete der deutschen Schweiz ausgedehnt. So sind Talkäsereien in den
Kantonen Luzern, Freiburg, Zürich oder St. Gallen gegründet worden.
Daraus ergibt sich die heutige Abgrenzung des geografischen Gebiets.

Die Registrierung als AOC gilt für das Gebiet der Schweiz. Mit der EU
werden Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen zu führen sein.

Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Jürg Jordi,
 Leiter Sektion Information,
 031 322 81 28