Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber

Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang 2 der
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den
Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit
entsprechenden Massnahmen der UNO und tritt am 13. September 2004 in
Kraft.

Die Namen von 8 natürlichen Personen sowie von 6 Gruppierungen wurden
neu in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, welche mit der
«Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) beziehungsweise in den Teil D
(Liste der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung
gebracht werden) des Anhanges 2 aufgenommen. Ein bestehender Eintrag
einer natürlichen Person (Teil C) wurde leicht geändert. Mit dieser
Änderung werden mehrere Beschlüsse des für die Taliban- und
Al-Qaïda-Sanktionen zuständigen Sanktionsausschusses der UNO umgesetzt.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen,
welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in
und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen
ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Bisher sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit
rund 34 Millionen Schweizer Franken gemeldet worden.

Der Verordnungstext und Verordnungsanhang sind auf der Internetseite
des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen /
Embargos > Sanktionsmassnahmen).

Roland E. Vock,
 Exportkontrollen und Sanktionen,
 seco,
 Tel. 031 324 07 61