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Bundesrat stimmt dem Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates zu

 

Bern, 08.09.2004. Geht eine verheiratete Person eine Bürgschaft ein, soll sie in Zukunft in jedem Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen müssen. Der Bundesrat stimmt in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme einem entsprechenden Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu.

 

Gemäss geltender Regelung kann eine verheiratete Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ohne Einwilligung des Ehegatten eine Bürgschaft eingehen. Um den Schutz der Familie zu verstärken, schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Obligationenrechts vor, wonach eine verheiratete Person, deren Ehe nicht richterlich getrennt ist, künftig in jedem Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen muss.

 

Auch nach Ansicht des Bundesrates ist es angebracht, dass alle verheirateten, nicht gerichtlich getrennt lebenden Personen, die sich als Bürge verpflichten wollen, in jedem Fall der Zustimmung ihres Ehegatten bedürfen. Die Eintragung im Handelsregister bietet heute keine genügende Garantie mehr, die Folge eines Bürgschaftsgeschäfts genau einzuschätzen, hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest. Bei unrichtiger Beurteilung der betrieblichen und wirtschaftlichen Lage kann die Eingehung einer Bürgschaft für den Bürgen und seine Familie nicht zu unterschätzende negative Folgen haben.

 

Weitere Auskünfte:

Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 26