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Minireform im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/BR setzt Gesetzesänderungen auf den 1.1.05 in Kraft


Bern, 30.08.2004. Künftig muss ein Konkurs innert zwei Tagen seit Eröffnung
im Grundbuch vermerkt werden. Ausserdem werden  Arbeitnehmerforderungen im
Konkursfall besser gestellt. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG) wird in diesen zwei Punkten geändert. Der Bundesrat setzt
das revidierte Gesetz auf den 1. Januar 2005 in Kraft .

Das heutige Recht sieht vor, dass das Konkursgericht eine Konkurseröffnung
unverzüglich dem Grundbuchamt meldet. In der Praxis zeigt sich, dass
zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung oft mehrere Wochen
verstreichen. Dieser Umstand kann Drittinteressen gefährden. Mit der
Revision werden eine unverzügliche Mitteilung und eine rasche Anmerkung
innerhalb von zwei Tagen vorgeschrieben. Dank der heutigen technischen
Hilfsmittel ist ein rascher Informationsaustausch ohne weiteres möglich.

Die Reform stellt auch Arbeitnehmerforderungen besser: Künftig werden im
Konkursfall des Arbeitgebers nicht nur die in den letzten sechs Monaten vor
Konkurseröffnung entstandenen Arbeitnehmerforderungen im ersten Rang
privilegiert, sondern auch jene, die in dieser Zeitspanne fällig geworden
sind.

Weitere Auskünfte:

Monique Albrecht, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 18