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Bundesrat schickt das Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen in die Vernehmlassung


MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat schickt das Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen in die
Vernehmlassung

18. Aug 2004 (EFD) Das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen
Gemeinschaft wird durch ein flankierendes Bundesgesetz ergänzt. Der
Bundesrat hat heute beschlossen, ein entsprechendes
Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Dieses dauert bis am 10. September
2004.

In Ergänzung zur Vernehmlassung über die bilateralen Abkommen II
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird den
Vernehmlassungsadressaten der Entwurf eines Bundesgesetzes zum
Zinsbesteuerungsabkommen zugestellt.

Der Gesetzesentwurf stellt eine Ergänzung zum Zinsbesteuerungsabkommen
dar. Er umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die
im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Steuerrückbehalt und der Amtshilfe
in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten verbunden mit der
Zinsbesteuerung zur Anwendung gelangen.

Eckwerte zum Zinsbesteuerungsabkommen

Das Zinsbesteuerungsabkommen garantiert, dass die in der
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehenen Regelungen nicht über die
Schweiz umgangen werden können. Kernstück ist die Einführung eines
Steuerrückbehalts von zunächst 15%, sodann 20% und ab 1. Juli 2011 35%.
Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem
Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit
steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gutschreibt oder
auszahlt; vom Steuerrückbehalt ausgenommen sind Zinszahlungen
schweizerischer Schuldner. Eine natürliche Person mit steuerlichem
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann den Steuerrückbehalt
ausschliessen, indem sie die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, die
Zinszahlungen der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzlandes zu melden (so
genannte Freiwillige Meldung). Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu
75% an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25% an die Schweiz.
Der Steuerrückbehalt gilt als gleichwertige Massnahme zum innerhalb der
EU (ausgenommen für Belgien, Luxemburg und Österreich) vorgesehenen
automatischen Informationsaustausch. Der Beginn der Anwendung des
Zinsbesteuerungsabkommens ist auf den 1. Juli 2005 vorgesehen.

Auskunft für Medienschaffende:
Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 324 91 29

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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