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Nachrichtenlose Vermoegenswerte: Expertenkommisson hat ihren Bericht dem Eidgenoessischen Finanzdepartement uebergeben


MEDIENMITTEILUNG

Nachrichtenlose Vermögenswerte: Expertenkommisson hat ihren Bericht dem
Eidgenössischen Finanzdepartement übergeben

06. Jul 2004 (EFD) Die Expertenkommission unter dem Vorsitz von
Professor Luc Thévenoz hat ihren Bericht sowie den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte dem EFD abgeliefert.
Nachdem die Vernehmlassung zu einem früheren Vorentwurf kontrovers
ausgefallen war, wurde das EFD vom Bundesrat mit der Einsetzung einer
Expertenkommission beauftragt. Deren Gesetzesvorschlag definiert die
Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung. Das EFD wird den Bericht
nun analysieren. Der Entscheid über das weitere Vorgehen liegt beim
Bundesrat.

Gemäss Vorschlag der Expertenkommission sollen dem neuen Gesetz folgende
Finanzintermediäre unterstellt werden: Banken; Effektenhändler;
Fondsleitungen, soweit sie selbst Vermögen verwalten;
Versicherungseinrichtungen, jedoch nur in Bezug auf kapitalbildende
Lebensversicherungen; die Schweizerische Post, soweit sie
Finanzdienstleistungen erbringt. Die unabhängigen Vermögensverwalter
werden dem Gesetz nur teilweise unterstellt. Der Gesetzesentwurf
ermächtigt ferner jeden anderen Depositär, dem im Rahmen seiner
Berufstätigkeit fremde Vermögenswerte anvertraut wurden (Rechtsanwalt,
Notar, Treuhänder) und dem es nicht gelingt, sie der
anspruchsberechtigten Person zurückzugeben, sich von seinen
Verpflichtungen zu befreien. Er kann dies tun, indem er die
Vermögenswerte einem dem Gesetz unterstellten Finanzintermediär
übergibt, sofern dieser zustimmt.

Der Entwurf legt im Grundsatz die Massnahmen fest, die von den
unterstellungspflichtigen Finanzintermediären ergriffen werden müssen,
um den Kontakt mit ihren Kunden aufrechtzuerhalten oder
wiederherzustellen. Waren die Nachforschungen erfolglos, müssen die
Vermögenswerte als nachrichtenlos markiert und der zuständigen
Nachrichtenstelle gemeldet werden. Diese nennt den legitimierten
Rechtsinhabern den Finanzintermediär, bei dem sie ihre Ansprüche geltend
machen können. Für jede Kategorie von Finanzintermediären soll eine
Nachrichtenstelle entstehen, wobei auch die Möglichkeit zum Anschluss an
eine andere Nachrichtenstelle gegeben ist. Die Nachrichtenstellen werden
von den Branchenverbänden errichtet und sind untereinander zur
Zusammenarbeit verpflichtet.

Schliesslich sieht der Entwurf die Verjährung der nachrichtenlosen
Vermögenswerte 30 Jahre nach dem Kontaktabbruch vor. Der
Finanzintermediär liefert die nachrichtenlosen Vermögenswerte dem Bund
ab, der die Hälfte an die Kantone weiterleitet. Der Gesetzesentwurf gibt
der Selbstregulierung viel Raum. Er trägt zudem den bisherigen
Erfahrungen und den im Bankensektor geltenden Richtlinien Rechnung.

Neuerungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage

Der Entwurf der Expertenkommission unterscheidet sich von der
Vernehmlassungsvorlage vor allem in folgenden Punkten: Es werden
Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definiert; der personelle
Geltungsbereich des Gesetzes wird erweitert; es gibt einzelne
Sondervorschriften für die Versicherungsbranche; die Kantone sollen am
Liquidationserlös beteiligt sein; auf eine staatliche Nachrichtenstelle
wird verzichtet; es wird die Möglichkeit zur Kollektivverwaltung
nachrichtenloser Vermögenswerte geschaffen; es bestehen einzelne
Sondernormen für Vermögenswerte von geringem Wert; der Verfall
nachrichtenloser Vermögenswerte erfolgt nach 30 (statt 50) Jahren.

Die wichtigsten Daten:

1997: Der Bundesrat beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung eines
Vernehmlassungsentwurfs über nachrichtenlose Vermögenswerte.

Sommer 2000: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
sowie das EFD führen gemeinsam die Vernehmlassung über einen Vorentwurf
für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte durch.

15. Mai 2002: Veröffentlichung der Vernehmlassungsergebnisse.

1. Juli 2002: Angesichts der Kontroversen, die der Entwurf auslöst,
beauftragt der Bundesrat das EFD mit der Ernennung einer kleinen
Expertenkommission. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die
Errichtung der Selbstregulierung festlegen.

Ende 2003: Da die erforderlichen Arbeiten und Analysen mehr Zeit in
Anspruch nehmen als geplant, werden Publikation von Bericht und
Gesetzesentwurf auf das zweite Halbjahr 2004 verschoben.

Auskunft für Medienschaffende:
Professor Luc Thévenoz, Universität Genf, Tel. 022 379 86 54

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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