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2. Etappe der BVG-Revision: Verordnungsänderungen und Vereinheitlichung des Frauenrentenalters

Eidg. Departement

des Innern

     Medienmitteilung

     Bern, den 2. Juli 2004

2. Etappe der BVG-Revision: Verordnungsänderungen und Vereinheitlichung des
Frauenrentenalters

Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen zur Inkraftsetzung der 2. Etappe
der 1. BVG-Revision verabschiedet und das Frauenrentenalter in der
beruflichen Vorsorge und der AHV aufeinander abgestimmt. Die Änderungen
treten auf den 1. Januar 2005 zeitgleich mit der zweiten Etappe der
BVG-Revision in Kraft.

Wichtigste Verordnungsbestimmungen bezüglich der BVG-Revision

·        Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Pensionskasse
Der Bundesrat hat die Grundsätze festgelegt, die eine Vorsorgeeinrichtung
bei einer Liquidation zu berücksichtigen hat. Er hat insbesondere bestimmt,
wie die Reserven zu verteilen sind.

·        Umwandlungssatz (siehe Kasten)
Um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen, sieht die 1. BVG-Revision
vor, den Umwandlungssatz für Frauen und Männer in den nächsten 10 Jahren
schrittweise von 7,2 auf 6,8 Prozent zu senken. In der BVV2 (Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) hat der
Bundesrat nun die Abstufung dieser Senkung geregelt.

·        Grundsatz der Loyalität in der Vermögensverwaltung
Die Verordnung regelt die Grundsätze, welche die Vermögensverwalter der
Vorsorgeeinrichtung bei der Vermögensanlage und -verwaltung zu beachten
haben. Untersagt sind insbesondere Eigengeschäfte, die missbräuchlich sind,
bzw. die auf einen Informationsvorsprung oder einen Vorteil bei der
Anlagetätigung zurückzuführen sind.

Einheitliches Rentenalter für Frauen

Bis anhin war die Koordination des Frauenrentenalters zwischen der 1. und
der 2. Säule durch das dringliche, vom Parlament im Jahr 2001 verabschiedete
Gesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen
Vorsorge gewährleistet. Dieses ist jedoch nur noch bis am 31. Dezember 2004
gültig. Die zur Vereinheitlichung des Frauenrentenalters in der 1. und 2.
Säule erforderlichen Anpassungen waren im Rahmen der 11. AHV-Revision
geregelt, die nun nicht wie vorgesehen in Kraft tritt. Der Bundesrat hat
daher im Rahmen der Verordnungsänderungen das ordentliche Rentenalter für
Frauen in der zweiten Säule ab 2005 bei 64 Jahren festgesetzt.

Umwandlungssatz

Die Altersrente wird anhand des Umwandlungssatzes berechnet. Dieser stellt
auf versicherungstechnische Grundlagen ab. Die Höhe der jährlichen Rente
ergibt sich durch Multiplikation des Umwandlungssatzes mit dem bei
Rentenantritt angesparten Altersguthaben.

BVG-Revision in drei Paketen

Im März 2004 hat der Bundesrat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei
Etappen in Kraft zu setzen. Das 1. Paket betraf die Transparenz, die
paritätische Verwaltung sowie die Auflösung von Anschlussverträgen und ist
auf den 1. April 2004 in Kraft getreten. Das 2. Paket, welches alle anderen
Bestimmungen der 1. BVG-Revision mit Ausnahme derjenigen über den Begriff
der beruflichen Vorsorge und den Einkauf (3. Paket) enthält, tritt auf den
1. Januar 2005 in Kraft. Das Inkrafttreten der 3. Etappe ist auf den 1.
Januar 2006 vorgesehen.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:             031 322 91 86

                        Erika Schnyder
Leiterin Bereich Rechtsfragen
Berufliche Vorsorge

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Der Text der Verordnungsänderung mit Kommentar wird auf Internet
veröffentlicht:

http://www.bsv.admin.ch/bv/aktuell/d/index.htm

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch