Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

AOC-Eintrag für „Munder Safran“

AOC-Eintrag für „Munder Safran“

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat heute die Bezeichnung
„Munder Safran“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
(GUB/AOC) eingetragen. Der ausserhalb des Wallis kaum bekannte Munder
Safran ist das erste schweizerische Gewürz mit geschützter
Ursprungsbezeichnung.

Der Safran, von dem man sagt, er vereine Sonne und Poesie in sich,
mutet exotisch an. Dabei wird er in der Schweiz produziert. Gewonnen
wird er aus den Narben (Teile des Griffels) der Blume Crocus sativus
L., die jeweils im Herbst geerntet wird. Im Wallis betreibt man den
Safrananbau seit dem Mittelalter. Heute hält nur noch die Oberwalliser
Gemeinde Mund diese Tradition am Leben. Die Klima- und
Bodenverhältnisse in Mund sind günstig und für die Schweiz einzigartig;
der Munder Safran wird denn von Kennern auch sehr geschätzt.

Im Dorf beteiligen sich alle Mitglieder der Pflanzerfamilien an der
Herstellung des wertvollen Gewürzes. Die damit verbundene Arbeit ist
anspruchsvoll und wird ausschliesslich von Hand verrichtet. Für ein
Kilo getrockneten Safran müssen 120'000 Blüten gepflückt werden. Obwohl
der Safran deshalb teurer ist als Gold, kann kein Pflanzer in Mund von
dieser Produktion leben. Seit Jahrhunderten kultiviert, ist der Safran
fester Bestandteil des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen
Lebens der Einwohner dieser Region. Munder Safran wird für die
Herstellung von Hefekuchen, Teigwaren und alkoholischen Getränken
verwendet und von den Gastwirten der Region traditionellen Speisen
beigemischt.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist
ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend
definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein
detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungs-gesuche müssen
öffentlich aufgelegt werden. Binnen einer Frist von drei Monaten können
Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können sowie
die Kantone Einsprache erheben.

Das Register der Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) und geografischen
Angaben (GGA) zählt heute 16 Eintragungen: 12 GUB und 4 GGA. Die damit
ausgezeichneten Produkte heben sich von den anderen Erzeugnissen
derselben Art wie Käse, Spirituosen, Würste und Trockenfleisch ab und
umfassen auch ein Gemüse, ein Roggenbrot und ein Maismehl. Einzelheiten
dazu sind unter www.blw.admin.ch (Rubrik Ursprungsbezeichnungen) zu
finden.

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Philippe Herminjard,
 Sektion Spezialkulturen und Weinwirtschaft,
 Tel. 031 322 25 26

 Isabelle Pasche,
 Hauptabteilung Produktion und Internationales,
 Tel. 031 322 25 39