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Registrierung von Prepaid-SIM-Karten

Medienmitteilung

Registrierung von Prepaid-SIM-Karten

Wer seit dem 1. November 2002 eine Prepaid-SIM-Karte gekauft bzw. in Betrieb
genommen hat, muss sich registrieren lassen. Dies soll den
Strafverfolgungsbehörden ein wirksameres Vorgehen gegen den Drogenhandel und
den Terrorismus ermöglichen. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende
Verordnungsänderung beschlossen, die sich auf eine vom Parlament neu
eingeführte Gesetzesnorm stützt. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
(FDA) müssen ab dem 1. August sicherstellen, dass die Personalien der
Kundinnen und Kunden anhand eines gültigen für den Grenzübertritt in die
Schweiz zulässigen Dokumentes mit Foto erfasst werden.

Gemäss geltender Regelung müssen die FDA ihre Kundinnen und Kunden mit
Abonnementsverhältnissen identifizieren. Auf diese Daten können die
Strafverfolgungsbehörden zugreifen. Bei den Prepaid-Kunden ist dies heute
hingegen nicht der Fall. Diese Lücke wurde insbesondere im Bereich des
Drogenhandels und des internationalen Terrorismus missbraucht.

Seit Herbst letzten Jahres enthält das Bundesgesetz betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) eine Regelung, die von
den FDA verlangt, dass sie die Personalien ihrer Prepaid-Kunden
registrieren. Diese Daten sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.
Die Bestimmung tritt am 1. August 2004 in Kraft und wird durch die vom
Bundesrat beschlossene Änderung der Verordnung über die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) konkretisiert. Danach haben die FDA die
Personalien ihrer Prepaid-Kunden anhand eines gültigen für den
Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Dokumentes mit Fotografie zu
verifizieren.

Nebst den Neukunden müssen die FDA bis Ende Oktober in gleicher Weise jene
Prepaid-Kunden registrieren, welche ihre Prepaid-SIM-Karte seit dem 1.
November 2002 in Betrieb genommen haben. Dies kann etwa mit einer
Aufforderung zur Registrierung per SMS geschehen. Wer sich trotz einer
allfälligen Mahnung nicht registrieren lässt, dessen SIM-Karte wird nach
Ablauf der Frist gesperrt.

Ergänzend zu dieser Verordnungsänderung wird das UVEK eine Vollzugshilfe mit
zusätzlichen Erläuterungen für die FDA erlassen.

Bern, 23. Juni 2004

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  Roland Wittwer, Rechtsdienst GS UVEK, Tel. 031 322 55 26

                   Simon Stettler, Rechtsdienst GS-UVEK, Tel. 031 324 80 45

Beilage: Text Verordnungsänderung