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Die Gratisrückgabe von Elektronikschrott ist künftig an jeder Verkaufsstelle möglich

MEDIENMITTEILUNG

Die Gratisrückgabe von Elektronikschrott ist künftig an jeder Verkaufsstelle
möglich

Alte Elektrogeräte müssen ab Januar 2005 von sämtlichen Verkaufsstellen
gratis zurückgenommen werden, was heute nicht durchgehend der Fall ist. Der
Bundesrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch die Vorschriften betreffend
Entsorgung von Elektrogeräte entsprechend angepasst. Zusätzlich hat er die
Geräteliste erweitert: Neu fallen auch elektrische Werkzeuge, Sport- und
Freizeitgeräte sowie spezielle Lampen unter die Rücknahmepflicht.
Elektrische und elektronische Geräte dürfen nicht via Kehrichtsack oder
Sperrgutabfuhr entsorgt werden.

Ab Anfang nächsten Jahres können die Konsumentinnen und Konsumenten ihre
elektrischen und elektronischen Geräte an jeder Verkaufsstelle gratis
zurückgeben. Trotz insgesamt positiver Erfahrungen mit der Verordnung über
die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und
elektronischer Geräte (VREG; siehe Kasten) sind die Verhältnisse für
Konsumentinnen und Konsumenten heute teilweise unklar: So ist die Rückgabe
nicht für alle Gerätearten möglich, und manche Händler verrechnen für die
Rücknahme der Geräte einen Unkostenbeitrag. Mit der Verordnungsänderung wird
die Entsorgung von Elektroschrott künftig wie folgt geregelt:

- Rücknahme: Händler müssen Elektrogeräte in allen Verkaufsstellen gratis
zurücknehmen; auch dann, wenn kein neues Gerät gekauft wird.

Weiterhin möglich bleibt für die Rückgabepflichtigen die Abgabe an einer
öffentlichen Sammelstelle für Geräte.

- Finanzierung: Die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von einem Grossteil
des Elektronikschrotts wird bereits heute durch vorgezogene
Entsorgungsbeiträge finanziert, die der Kunde beim Kauf eines neuen Gerätes
bezahlt. Zwei privatwirtschaftlich organisierte Entsorgungssysteme setzen
diese freiwillige Branchenvereinbarung um: Die Stiftung Entsorgung Schweiz
(S.EN.S) und der Schweizerische Wirtschaftsverband der Informations-,
Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO). Händler, Hersteller und
Importeure, welche keinem freiwilligen Finanzierungssystem angeschlossen
sind, müssen die Geräte künftig gratis zurücknehmen und auf eigene Kosten
entsorgen.

Erweiterte Geräteliste

Bisher fielen nur Haushaltgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und
Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik unter die VREG.
Mit der Verordnungsänderung wird die Geräteliste erweitert, u.a. aufgrund
von Forderungen aus der Wirtschaft. Künftig können auch folgende
Gerätekategorien in Geschäften zurückgegeben werden:

- Leuchten (Beleuchtungsgeräte);     hier gilt eine Übergangsfrist bis zum
1. August 2005.

- Schadstoffhaltige Leuchtmittel (Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren oder
Entladungslampen); hier gilt ebenfalls eine Übergangsfrist bis Anfang August
2005.

Glühbirnen fallen übrigens nicht unter die Verordnung, da sie keine
Schadstoffe enthalten und im Siedlungsabfall kein Problem darstellen.

- Elektrowerkzeuge (z.B. Bohrmaschinen oder Rasenmäher); von der Verordnung
aber ausgenommen sind ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge.

- Elektrisch betriebene Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug (z.B.
Hometrainer, mit elektronischer Fernsteuerung ausgerüstete Spielautos oder
elektronische Spielkonsolen).

Mit der Erweiterung auf praktisch alle elektrischen und elektronischen
Geräte, die im Haushaltsbereich anfallen, entsprechen die Schweizer
Vorschriften weitgehend dem Gerätekatalog der EU-Direktive über
Elektronikschrott (WEEE-Direktive: Directive on Waste Electrical and
Electronical Equipment).

Bern, 24. Juni 2004

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst