Pressemitteilung
Bilaterale II: Fakultatives Referendum für sieben
Abkommen
Der
Bundesrat beantragt dem Parlament, sieben der bilateralen Abkommen II dem
fakultativen Referendum zu unterstellen. Die verfassungsrechtlichen Kriterien
für eine Unterstellung unter das obligatorische Referendum werden von keinem der
Abkommen erfüllt.
Der
Bundesrat stützt sich bei diesem Vorschlag an das Parlament auf die
verfassungsrechtlichen Abklärungen der vom Bundesamt für Justiz geleiteten
interdepartementalen Arbeitsgruppe „Genehmigungsverfahren“. Acht der neun
Verhandlungsergebnisse der Bilateralen II sind Abkommen und müssen vom Parlament
genehmigt werden (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik, Ruhegehälter,
Umwelt, Medien, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, Zinsbesteuerung). Beim
neunten Verhandlungsergebnis (Bildung/Berufsbildung/ Jugend) handelt es sich um
eine Absichtserklärung.
Gemäss
Verfassung (Art. 141) sind
Staatsverträge grundsätzlich dann dem fakultativen Referendum zu unterstellen,
wenn sie wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder zum Erlass von
Bundesgesetzen verpflichten.
Für die
acht Abkommen der Bilateralen II bedeutet das Folgendes: Das Abkommen
über die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte erfüllt die Voraussetzungen für
das fakultative Referendum nicht, weil es sich lediglich um eine
Anpassung des bestehenden Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972
handelt.
Die anderen sieben Abkommen
beinhalten dagegen wichtige rechtssetzende Bestimmungen. Einige (Media,
Zinsbesteuerung, Schengen/Dublin) erfordern zur Umsetzung auch
Gesetzesanpassungen. Damit sind die Bedingungen für das fakultative Referendum
für diese Abkommen erfüllt.
Kein obligatorisches
Referendum
Nicht erfüllt sind dagegen
die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das obligatorische
Staatsvertragsreferendum. Für dieses müsste ein Beitritt zu einer Organisation
für kollektive Sicherheit oder aber zu einer supranationalen Gemeinschaft
vorliegen.
Auch beim
Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin sind diese Bedingungen nicht erfüllt.
Schengen ist keine Organisation, sondern eine Form internationaler
Zusammenarbeit. Aufgrund des erzielten Verhandlungsergebnisses ist jede
Übernahme von künftigem Schengen-Recht durch die Schweiz erst nach Abschluss
eines neuen völkerrechtlichen Vertrags möglich. Für diesen bedarf es erneut
einer Zustimmung gemäss den schweizerischen Genehmigungsverfahren (Bundesrat,
Parlament, Referendum). Es findet somit kein Souveränitätsübertragung an eine
supranationale Gemeinschaft statt.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Information und
Kommunikation
23.06.2004
Für Rückfragen:
Adrian Sollberger,
Integrationsbüro EDA/EVD
Tel.
031 322 26 40