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Pressemitteilung

Bilaterale II: Fakultatives Referendum für sieben Abkommen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, sieben der bilateralen Abkommen II dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Die verfassungsrechtlichen Kriterien für eine Unterstellung unter das obligatorische Referendum werden von keinem der Abkommen erfüllt.

Der Bundesrat stützt sich bei diesem Vorschlag an das Parlament auf die verfassungsrechtlichen Abklärungen der vom Bundesamt für Justiz geleiteten interdepartementalen Arbeitsgruppe „Genehmigungsverfahren“. Acht der neun Verhandlungsergebnisse der Bilateralen II sind Abkommen und müssen vom Parlament genehmigt werden (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik, Ruhegehälter, Umwelt, Medien, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, Zinsbesteuerung). Beim neunten Verhandlungsergebnis (Bildung/Berufsbildung/ Jugend) handelt es sich um eine Absichtserklärung.

Gemäss Verfassung (Art. 141) sind Staatsverträge grundsätzlich dann dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn sie wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder zum Erlass von Bundesgesetzen verpflichten. Für die acht Abkommen der Bilateralen II bedeutet das Folgendes: Das Abkommen über die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte erfüllt die Voraussetzungen für das fakultative Referendum nicht, weil es sich lediglich um eine Anpassung des bestehenden Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 handelt.

Die anderen sieben Abkommen beinhalten dagegen wichtige rechtssetzende Bestimmungen. Einige (Media, Zinsbesteuerung, Schengen/Dublin) erfordern zur Umsetzung auch Gesetzesanpassungen. Damit sind die Bedingungen für das fakultative Referendum für diese Abkommen erfüllt.

Kein obligatorisches Referendum

Nicht erfüllt sind dagegen die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das obligatorische Staatsvertragsreferendum. Für dieses müsste ein Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder aber zu einer supranationalen Gemeinschaft vorliegen.

Auch beim Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin sind diese Bedingungen nicht erfüllt. Schengen ist keine Organisation, sondern eine Form internationaler Zusammenarbeit. Aufgrund des erzielten Verhandlungsergebnisses ist jede Übernahme von künftigem Schengen-Recht durch die Schweiz erst nach Abschluss eines neuen völkerrechtlichen Vertrags möglich. Für diesen bedarf es erneut einer Zustimmung gemäss den schweizerischen Genehmigungsverfahren (Bundesrat, Parlament, Referendum). Es findet somit kein Souveränitätsübertragung an eine supranationale Gemeinschaft statt.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

23.06.2004

Für Rückfragen:

Adrian Sollberger, Integrationsbüro EDA/EVD

Tel. 031 322 26 40