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Bundesrat führt Chip-Pflicht für Hunde ab 2006 ein

Bundesrat führt Chip-Pflicht für Hunde ab 2006 ein

Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Kennzeichnungspflicht für Hunde ab
2006 beschlossen. Die Regelung ist Teil der revidierten
Tierseuchenverordnung (TSV). Zudem hat der Bundesrat der komplett
überarbeiteten Verordnung über die Entsorgung von tierischen
Nebenprodukten (VTNP) sowie Änderungen in der Verordnung über die Ein-,
Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) zugestimmt. Die
Kennzeichnungspflicht für Hunde tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, die
übrigen Regelungen am 1. Juli 2004.

Ab Anfang 2006 müssen Welpen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin
mit einem Chip (Transponder) versehen und in einer Datenbank
registriert werden. Halter und Halterinnen von älteren Hunden haben
dafür noch ein Jahr Zeit, bis Ende 2006. Wer seinen Hund bereits vor
2006 markiert hat - mit einem Chip oder einer Tätowierung - braucht nur
noch über seinen Tierarzt die Registrierung in der vom Kanton
bestimmten Datenbank zu veranlassen. Eine Neu-Kennzeichnung ist nicht
nötig.

Damit sind ab 2007 alle Hunde in der Schweiz eindeutig und
fälschungssicher markiert und in einer Datenbank registriert. Der
Bundesrat möchte mit der Markierungspflicht Abklärungen nach
Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten
oder ausgesetzten Hunden erleichtern. Bereits heute trägt ein Viertel
aller Schweizer Hunde einen Mikrochip. Dieser ist in fünf Kantonen
obligatorisch und ab 1. Oktober dieses Jahres verlangt auch die
Europäische Union (EU) für die Einreise einen Chip oder eine
Tätowierung.

Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte wird in der VTNP neu geregelt.
In Anpassung an das EU-Recht werden tierische Nebenprodukte in drei
Kategorien eingeteilt. Kategorie-1-Produkte müssen verbrannt, jene der
Kategorie 2 können zudem zu Dünger oder Biogas verarbeitet und
Kategorie-3-Produkte, die risikoärmsten, dürfen für technische Zwecke
und für Heimtierfutter verwendet werden. Grundsätzlich soll damit eine
weitergehende Nutzung von tierischen Nebenprodukten etwa zur
Energiegewinnung möglich werden, ohne die wegen BSE erlassenen
Einschränkungen aufzuweichen. Insbesondere bleibt das Fütterungsverbot
von Tiermehl an alle Nutztiere auch in der neuen VTNP unangetastet.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssten, bevor eine breitere Nutzung
tierischer Nebenprodukte denkbar würde, schildern die Bundesämter für
Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit in einem nun vorgelegten
Massnahmenplan.

Die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Nutztieren wird mit den
Änderungen in der EDAV auf eine neue Grundlage gestellt und den
Bilateralen Abkommen mit der EU angepasst. Ab dem 1. Juli sind keine
Bewilligungen mehr für die Einfuhr von Nutztieren nötig. Gegen die
Einschleppung von Seuchen wirken neu gezielte Massnahmen, die dem
tatsächlichen Risiko besser entsprechen als bisher. Insgesamt
erleichtern die Änderungen den Tierhandel mit der EU, ohne die
bisherige Seuchensicherheit zu gefährden.
Die zugehörigen Dokumente finden Sie unter

www.bvet.admin.ch>Tiergesundheit>Gesetzgebung.

Marcel Falk,
 Sprecher Bundesamt für Veterinärwesen,
 Tel. 031 323 84 96