Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Einfache Regeln für die Teilung eingezogener Vermögenswerte/BR setzt das "Sharing-Gesetz" auf den 1.8.04 in Kraft

Bundesrat setzt das "Sharing-Gesetz" auf den 1. August 2004 in Kraft

 Bern, 10.06.2004. Eingezogene Vermögenswerte werden künftig nach einfachen
und klaren Regeln unter den am Strafverfahren beteiligten Behörden
aufgeteilt. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener
Vermögenswerte auf den 1. August 2004 in Kraft gesetzt.

Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
der Kantone zu fördern und um Interessenkonflikte zu vermeiden, sieht das
"Sharing-Gesetz" einen festen Teilungsschlüssel vor:

·         5/10 der eingezogenen Vermögenswerte werden dem Gemeinwesen (Bund
oder Kanton) zugeteilt, welches das Strafverfahren geleitet und die
Einziehung verfügt hat. Es hat den grössten Arbeitsaufwand und erhält
deshalb den grössten Anteil.

·         3/10 der eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, weil er
die Kantone bei der Kriminalitätsbekämpfung unterstützt. Dieser Anteil
kompensiert zudem einen Teil der Mehrkosten, die dem Bund durch den Ausbau
des Strafverfolgungsapparats im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage
entstehen.

·         2/10 erhält der Kanton, wo die eingezogenen Vermögenswerte liegen.
Damit wird seine Mitwirkung am Strafverfahren entschädigt. Diese Quote soll
zudem verhindern, dass dieser Kanton selber ein Einziehungsverfahren
eröffnet, um sich einen Anteil am Einziehungserlös zu sichern.

Verantwortlich für das innerstaatliche Teilungsverfahren ist das Bundesamt
für Justiz.

Das "Sharing-Gesetz" schafft ferner die Rechtsgrundlage, um internationale
Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. In der Regel sind gleich grosse
Quoten für die beteiligten Staaten vorgesehen. Zuständig für den Abschluss
internationaler Teilungsvereinbarungen ist das Bundesamt für Justiz in enger
Zusammenarbeit mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA). Eingezogene Vermögenswerte, die aus der Bestechung oder ungetreuen
Amtsführung ausländischer Staatschefs oder Beamten stammen
(Potentatengelder), wird die Schweiz wie bisher dem geschädigten Staat
zurückerstatten.

Weitere Auskünfte:

Eduard Achermann, Bundesamt für Justiz, Tel. 079  673 46 81