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Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber

Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang 2 der
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den
Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit
entsprechenden Massnahmen der UNO und tritt am 10. Juni 2004 in Kraft.

Die Namen von 4 natürlichen Personen sowie von 2 Gruppierungen wurden
neu in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, welche mit der
«Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) beziehungsweise in den Teil D
(Liste der Organisationen, welche mit der « Al-Qaïda » in Verbindung
gebracht werden) des Anhanges 2 aufgenommen. Zwei bestehende Einträge
von natürlichen Personen (Teil C) sowie der Eintrag von einer
Gruppierung (Teil D) wurden leicht geändert. Mit dieser Änderung werden
mehrere Beschlüsse des für die Taliban- und Al-Qaïda-Sanktionen
zuständigen Komitees der UNO umgesetzt.
Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen,
welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in
und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind. Der
Verordnungstext sowie die dazugehörige Namensliste von sanktionierten
Personen und Organisationen sind auf der Internetseite des seco
abrufbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).

Roland E. Vock,
 Exportkontrollen und Sanktionen,
 seco,
 Tel. 031 324 07 61