Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verordnung über die Einziehung gesperrter irakischer Vermögenswerte

Verordnung über die Einziehung gesperrter irakischer Vermögenswerte

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 eine Verordnung verabschiedet, welche
die Einziehung gesperrter irakischer Gelder und wirtschaftlicher
Ressourcen sowie deren Überweisung an den Development Fund for Iraq zum
Gegenstand hat.

Mit dieser auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung abgestützten
Verordnung wurde die Rechtsgrundlage für die vollständige Umsetzung der
Resolution 1483 des UNO-Sicherheitsrates geschaffen. Es obliegt dem
EVD, die Einziehungen mittels Verfügungen vorzunehmen. Diese können
beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden. Damit wird den betroffenen Personen und Unternehmen die
Möglichkeit gewährt, die Einziehung von einer richterlichen Behörde
überprüfen zu lassen. Mit der Einräumung eines solchen Rechtsweges
kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen aus der UNO-Charta unter
Einhaltung der Garantien des schweizerischen, europäischen und
internationalen Grundrechtschutzes nach. Die Verordnung tritt am 1.
Juli 2004 in Kraft.

Von der Einziehung betroffen sind rund 180 Millionen Schweizer Franken
an irakischen Geldern, welche insbesondere aufgrund der von der UNO am
26. April veröffentlichten Namenliste blockiert und  dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)  gemeldet wurden.

In Übereinstimmung mit den entsprechenden UNO-Resolutionen hat der
Bundesrat gleichzeitig eine Änderung der Irak- und der
Al-Qaïda/Taliban-Verordnung beschlossen, wonach neu nicht nur Gelder,
sondern auch wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind. Als
wirtschaftliche Ressourcen gelten Vermögenswerte jeder Art, unabhängig
davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich
sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter. Das seco wird die für die
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen anordnen,
so z. B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die
Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Von dieser Ausdehnung der Sperre sind die im Anhang der Irak- und der
Al-Qaïda/Taliban-Verordnung aufgeführten Personen und
Unternehmen/Organisationen betroffen.
Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche
Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von der Sperre
betroffen sind, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

Schliesslich hat der Bundesrat mit einer Änderung der Irak-Verordnung
beschlossen, dass Gelder, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen
irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt
wurden, nicht von der Geldersperre betroffen sind. Damit soll es diesen
Unternehmen ermöglicht werden, die für den Wiederaufbau des Iraks
nötigen Geschäfte zu tätigen.

Die Verordnungstexte und -anhänge sind auf der Internetseite des seco
einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss,
 Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
 Tel. 031 324 09 16