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Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 die Modifikation der Verordnung 2 zum
Arbeitsgesetz (ArGV2) beschlossen. Es handelt sich dabei um einige
Lockerungen für bestimmte Betriebe der ArGV2, die Schwierigkeiten bei
der Anwendung des Gesetzes haben.

Die ArGV2 enthält Sonderbestimmungen, die auf Betriebe anwendbar sind,
für die der Rahmen des Gesetzes zu eng ist. Sie wurde bei der wichtigen
Teilrevision des Arbeitsgesetzes im Jahr 2000 einer Totalrevision
unterzogen. Kurz nach Inkrafttreten dieser Revision meldeten einige
Betriebe Probleme mit deren Anwendung an. Ein Revisionsprojekt wurde
deshalb Mitte März 2003 in Vernehmlassung gegeben.

Die Revision der Verordnung 2 bringt drei Arten von Änderungen mit
sich: Schaffung einer neuen Sonderbestimmung, Schaffung zweier neuer
Kategorien von Betrieben sowie Anwendung von bereits existierenden
Sonderbestimmungen für der ArGV2 bereits unterstellte Betriebe. Es
handelt sich um die folgenden Änderungen: Verlängerung der
Kompensationsfrist für Überzeit am Sonntag in Spitälern und Kliniken;
Schaffung der Kategorie «Medizinische Labors», auf die nun die
aktuellen Bestimmungen für Spitäler angewandt werden; Anwendung von
neuen Sonderbestimmungen bei Spielbanken; Möglichkeit für Bäckereien,
Dauernachtarbeit in 6 von 7 Nächten zu leisten; Schaffung der neuen
Kategorie „Fleischverarbeitende Betriebe“, die von der
Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit teilweise befreit
werden und jetzt auch von Sonderbestimmungen profitieren; Möglichkeit
für Radio- und Fernsehgeschäfte, unter bestimmten Bedingungen Überzeit
am Sonntag zu leisten; Möglichkeit für die Theater, sich zwischen zwei
Regelungen für Sonntagsarbeit zu entscheiden sowie während Tourneen bis
3 Uhr nachts zu arbeiten und Schaffung der neuen Kategorie
"künstlerisch-technische Arbeitnehmende"; schliesslich die Möglichkeit
für Überwachungspersonal, in ununterbrochenem Betrieb zu arbeiten und
die Dauer der Nachtarbeit zu verlängern.

Die Sonderbestimmungen der ArGV2 werden durch Kompensationsmechanismen
aufgefangen, so dass diese Revision, die am 1. Juli 2004 in Kraft
tritt, den Arbeitnehmerschutz nicht gefährdet.

Christiane Aeschmann,
 seco,
 Arbeitnehmerschutz,
 Tel.  031 322 29 45