Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neuerungen beim freien Personenverkehr Schweiz - EU ab 1. Juni 2004

Neuerungen beim freien Personenverkehr Schweiz - EU ab 1. Juni 2004

Am 1. Juni 2004 treten die Übergangsbestimmungen zum
Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union in die zweite Phase. Schweizerinnen und Schweizer
haben ab diesem Datum freien Zugang zum Arbeitsmarkt der 15 bisherigen
EU-Länder. Umgekehrt bleiben die Kontingente für EU-Angehörige
bestehen. Allerdings entfällt in der Schweiz der Vorrang inländischer
Arbeitskräfte gegenüber EU-Angehörigen. Und neu sollen flankierende
Massnahmen ein Lohn- und Sozialdumping verhindern.

Schweizerinnen und Schweizer werden ab dem 1. Juni 2004 in den 15
bisherigen EU-Ländern gleich behandelt wie EU-Angehörige, soweit es
sich um die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie den Zugang zum
Arbeitsmarkt handelt. Ein EU-Arbeitgeber kann nun schweizerische
Bewerberinnen und Bewerber sofort und ohne Bewilligungsverfahren
anstellen. Damit eröffnen sich insbesondere für gut qualifizierte
schweizerische Arbeitskräfte interessante Perspektiven für
Auslandaufenthalte in der EU. Diese Möglichkeit gilt auch in den
EFTA-Staaten Norwegen und Island, aber noch nicht in den neuen
EU-Ländern.

In der Schweiz bleiben zwar Höchstzahlen für neu einwandernde
EU-Angehörige bis 2007 bestehen, doch werden ab 1. Juni einige
Einschränkungen gelockert. So wird der Inländervorrang gegenüber
EU-/EFTA-Angehörigen ebenso abgeschafft wie die systematische Kontrolle
aller neuen Arbeitsverträge bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten oder Dienstleistungserbringer mit
Firmensitz im EU-/EFTA-Raum benötigen keine Bewilligung mehr für ihre
Tätigkeit in der Schweiz. Für sie genügt eine einfache Meldepflicht,
die auch per Internet erledigt werden kann. Für die neuen EU-Länder
gilt das Personen-Freizügigkeitsabkommen frühestens ab Mitte 2005.

Flankierende Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Für einen ausgewogenen Arbeitsmarkt in der Schweiz ist es bedeutend,
dass die Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer für alle Arbeitnehmenden gleich gelten, unabhängig von
deren Herkunft und der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz. Um
diesen Schutz sicherzustellen und einem Lohndumping vorzubeugen, hat
das Parlament flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
beschlossen. Diese regeln zum einen die Arbeitsbedingungen der
entsandten Arbeitskräfte, das sind Personen, die von Unternehmen mit
Sitz im Ausland für einen begrenzten Zeitraum zum Arbeiten in die
Schweiz entsandt werden. Zweitens können in Fällen von Missbräuchen die
in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) enthaltenen Bestimmungen über Lohn und
Arbeitszeit unter erleichterten Voraussetzungen allgemeinverbindlich
erklärt sowie drittens Minimallöhne mittels Normalarbeitsverträgen
festgelegt werden.
Zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen haben sowohl Bund wie
Kantone sogenannte tripartite Kommissionen ins Leben gerufen. Diese
setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund,
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Ihre Aufgabe ist es, den
Arbeitsmarkt zu beobachten, Lohndumping festzustellen und den
zuständigen politischen Behörden entsprechende Massnahmen dagegen
vorzuschlagen. Alle Kantone der Schweiz haben solche tripartiten
Kommissionen eingesetzt.

Für weitere Auskünfte stehen Dieter Grossen, stv. Direktor Bundesamt
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) sowie Daniel
Veuve, Leiter des Ressorts Arbeitsbeziehungen, Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) am Montag, 14  15 Uhr, im Journalistenzimmer
Bundeshaus, zur Verfügung.

Informationsdienst IMES
 Tel. +41 (0)31 324 31 50
 Kommunikation seco
 Tel. +41 (0)31 323 37 90