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Inkrafttreten der geänderten Preisbekanntgabe-Verordnung

Inkrafttreten der geänderten Preisbekanntgabe-Verordnung

Pflicht zur Bekanntgabe von Zahnarzttarifen und zur Preisansage von
Telekiosknummern Per 1. Juni 2004 treten die geänderten Bestimmungen
der Preisbekanntgabeverordnung in Kraft. Zahnärzte müssen ab diesem
Datum ihre Preise bekannt geben und Anbieter von telefonischen
Mehrwertdiensten haben verschärfte Preistransparenzvorschriften zu
beachten. Die Informationsblätter des Staatssekretariats für Wirtschaft
(seco) zu diesen Themen sind nun elektronisch verfügbar.

Für zahnärztliche Dienstleistungen sind ab 1. Juni 2004 die Preise
bekannt zu geben. Die Erläuterungen zur Preisbekanntgabe sind jetzt
elektronisch verfügbar. Im Vordergrund steht die Bekanntgabe des
Taxpunktwertes in Verbindung mit dem Taxpunkt, der im Kurztarif oder im
vollständigen Zahnarzttarif eingesehen werden kann. Nicht nach dem
Taxpunktsystem abrechnende Zahnärzte können ihren Stunden- oder
Pauschalsatz bekannt geben. Die Preisinformationen sind in Form von
Anschlägen oder Preislisten an Stellen, wo der Kunde sich normalerweise
aufhält, leicht zugänglich und gut lesbar anzubringen bzw. aufzulegen.
Die Neuerung erlaubt dem Kunden, sich ein ungefähres Bild anfallender
Zahnarztkosten zu machen. Der definitive Endpreis lässt sich hingegen
nicht zum Voraus präzis errechnen. Dieser ergibt sich aus mehreren
Faktoren, die nicht zuletzt vom individuellen Zahnbild der einzelnen
Person abhängen. Wer zum Voraus den möglichst exakten Endpreis kennen
will, hat die Möglichkeit sich einen Kostenvoranschlag machen zu
lassen, der in der Regel kostenpflichtig ist.

Bei telefonischen Mehrwertdiensten, deren Grundgebühr oder deren Preis
pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung
gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor unmissverständlich
angekündigt worden ist. Diese Regel gilt für sämtliche entgeltlichen
Mehrwertdienste, unabhängig davon, über welchen Nummernbereich (01,
031, 08xy-, 090x- oder Kurznummern) oder welches technische Mittel
(Fixnetz, Fax, Internet) sie angeboten werden. Falls die fixen Gebühren
zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken übersteigen, darf
dem Kunden der Mehrwertdienst nur belastet werden, wenn dieser die
Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat. Bei
über die Mobiltelephonie angebotenen Mehrwertdiensten sind ebenfalls
eine allfällige Grundgebühr sowie der Preis pro Einzelinformation
anzugeben. Zusätzlich muss darüber informiert werden, wie der Dienst
deaktiviert werden kann, da mit der Anmeldung in der Regel eine
Mehrzahl von Einzelinformationen ausgelöst wird (SMS/MMS usw.).

Die Informationsblätter sind verfügbar unter: www.seco.admin.ch -
Spezialthemen - Wettbewerb - Preisbekanntgabe

Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation

Guido Sutter,
 Ressort Recht,
 Tel. 031 322 28 14 oder 079 248 29 08