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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 12.05.2004. Ab dem 1. Juni dieses Jahres dürfen die schweizerischen Grenzstellen von allen Personen, die illegal in die Schweiz einreisen, Fingerabdrücke abnehmen und registrieren. Dies galt bisher nur für Personen ohne gültige Ausweispapiere. Der Bundesrat hat heute zwei entsprechende Verordnungsänderungen beschlossen.

 

Seit Herbst 2002 sind die schweizerischen Grenzstellen an das Automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) angeschlossen. Dieses System dient der Registrierung und Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben wurden. Die ersten Erfahrungen der Grenzstellen zeigen, dass die geltende Regelung nicht ausreichend ist.

 

So ist bisher bei Personen, die versuchen, mit einem gültigen Reisedokument illegal in die Schweiz einzureisen, eine Speicherung der Fingerabdrücke im AFIS nicht erlaubt. Von den im Jahr 2003 rund 8000 festgestellten illegal eingereisten Personen verfügten rund 2000 Personen über ein gültiges heimatliches Reisepapier. Diese Personen versuchen in der Regel später erneut, illegal in die Schweiz einzureisen. Gelingt dies, wird oft ein Asylgesuch gestellt (ohne Papiere vorzuweisen).

 

Wäre eine Speicherung der Fingerabdrücke bereits beim erstmaligen Aufgreifen bei illegalem Grenzübertritt erfolgt, könnte die Identität der betroffenen Personen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dies wird nun mit der Änderung der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern und der Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten per 1. Juni 2004 ermöglicht.

 

Die Verordnungsänderungen bedeuten eine wesentliche Erleichterung für die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden. Zudem stellt die Registrierung eine präventive Wirkung bezüglich missbräuchlicher Asylgesuche sicher.

 

Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke in ausländerrechtlichen Verfahren bildet Artikel 22c Absatz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Dieser Artikel sieht eine Abnahme der Fingerabdrücke vor, wenn dies zur Feststellung der Identität notwendig ist.

 

Weitere Auskünfte:

Informationsdienst Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES), Tel. 031 / 324 31 50