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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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5. IV-Revision: Bundesrat stellt Weichen

Der Bundesrat hat in einer Aussprache die Grundzüge der 5. IV-Revision
festgelegt, die im Herbst in die Vernehmlassung geschickt werden soll. Ziel
der Revision ist die Reduktion der Zahl der Neurenten um 10 Prozent und die
Reduktion der jährlichen Defizite der IV. Neben einer Reihe von
Sparmassnahmen sind die Einführung eines Systems zur Früherkennung und
Begleitung von krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Personen (FEB) und
zusätzliche Integrationsmassnahmen vorgesehen. Beides dient dem Zweck,
Betroffene möglichst frühzeitig zu begleiten und möglichst weitgehend im
Erwerbsprozess zu behalten, um möglichst wenig oder möglichst tiefe Renten
zusprechen zu müssen. Die Wirksamkeit dieser neuen Instrumente wird
unterstützt durch die Konzentration der Kompetenz zur ärztlichen Beurteilung
der Arbeits(un)fähigkeit bei der IV. Hinzu kommen Massnahmen zur Korrektur
von Anreizen, die der Integration zuwiderlaufen. Auf der Einnahmenseite wird
eine Erhöhung des IV-Beitragssatzes um ein Promille vorgeschlagen, was sich
als Kompensation einer namhaften Entlastung bei der 2. Säule rechtfertigt.
Die Revision erlaubt bis 2025 jährliche Einsparungen von durchschnittlich
insgesamt 544 Mio. Franken.

In der Invalidenversicherung herrscht Handlungsbedarf, da die Zahl der neuen
IV-Rentnerinnen und -Rentner laufend zunimmt, da diese immer jünger sind und
da insbesondere die psychischen Krankheiten als Invaliditätsursache stetig
an Bedeutung gewinnen. Dies sind im Wesentlichen die Gründe für die
steigenden Defizite und die hohe Verschuldung der IV - neben den Einnahmen,
die nicht mit dem Wachstum Schritt halten. Entsprechend hat der Bundesrat
vor Jahresfrist das Eidg. Departement des Innern beauftragt, eine 5.
IV-Revision vorzubereiten, die den Problemen entgegenwirkt. In einer
erneuten Aussprache hat er nun die Grundzüge der 5. IV-Revision und das
weitere Vorgehen festgelegt.

Neue gesellschaftliche Gegebenheiten erfordern neue Instrumente
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehenden Eingliederungsmassnahmen
der IV zu wenig auf die neuen Herausforderungen ausgerichtet sind. Ausserdem
herrscht bei allen Akteuren Übereinstimmung, dass heute krankheitsbedingt
arbeitsunfähige Personen viel zu spät erfasst und betreut werden, was die
Erfolgschancen von Eingliederungsbemühungen stark schmälert.

Damit das Prinzip "Eingliederung vor Rente" auch künftig gelten kann und das
IV-System kontrollier- und steuerbar bleibt, setzt der Bundesrat auf
folgende Strategie: Einerseits sieht er eine Reihe von Sparmassnahmen vor.
Anderseits aber will er die ständige wachsende Berentung mit zwei neuen
Instrumenten angehen. Erstens soll mit einem System zur Früherkennung und
Begleitung (FEB), umgesetzt durch spezielle Fachstellen, dafür gesorgt
werden, dass betroffene Personen wenn immer möglich ihren Arbeitsplatz gar
nicht erst verlieren. Die FEB ist ein dem IV-System vorgelagertes
Instrument, das in Pilotversuchen erprobt werden soll.

Wenn indes eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit von grösserem Ausmass
droht, soll zweitens mit gezielten Massnahmen in einem möglichst frühen
Stadium versucht werden, die Betroffenen wieder zu integrieren. Diese neuen
Integrationsmassnahmen sind mit einer Verpflichtung zur Mitwirkung der
Betroffenen verbunden. Die Versicherten werden mit einem Taggeld finanziell
abgesichert.

Auf der Einnahmenseite wird die Anhebung des IV-Beitragssatzes um ein
Promille von heute 1,4 auf 1,5 Lohnprozente vorgeschlagen. Bei dieser
Massnahme handelt es sich um eine teilweise Kompensation der jährlichen
Entlastung der 2. Säule um 490 Mio. Franken durch die 5.IV-Revision. Die
Einsparungen dürften sich positiv auf die Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge in der beruflichen Vorsorge auswirken.

Die durch die Anhebung des IV-Beitragssatzes resultierenden Mehreinnahmen
von rund 300 Mio. Franken jährlich dienen, zusammen mit anderen
Sparmassnahmen, namentlich dem Zweck die hohe Verschuldung der IV abzubauen.

Weitere Vorschläge zur Abbremsung der Rentenzunahme
Um die Wirkung der FEB und der Integrationsmassnahmen zu optimieren, sind
flankierende Massnahmen vorgesehen. So soll die medizinische Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit nur noch durch die Ärztinnen und Ärzte der regionalen
ärztlichen Dienste der IV (RAD) erfolgen. Der Anspruch auf IV-Leistungen
soll frühestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gelten, und nicht mehr
rückwirkend. Zudem sollen die Versicherten erst nach fünf Jahren
Beitragsdauer Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben, und nicht mehr
schon nach einem Jahr.

Korrektur von negativen Anreizen
Das IV-System selbst oder die IV im Zusammenspiel mit anderen Zweigen der
Sozialen Sicherheit führt zum Teil zu Situationen, in welchen gesundheitlich
beeinträchtigte Personen nach festgestellter Erwerbsunfähigkeit und
Zusprache von Leistungen finanziell besser dastehen als vorher. Um dies zu
korrigieren, soll das Taggeldsystem der IV an jenes der
Arbeitslosenversicherung angeglichen werden. Der Invaliditätsgrad soll
verstärkt auf Grund des effektiven Einkommens statt auf hypothetischen
Annahmen festgelegt werden. Und schliesslich sollen IV-Rentenbezüger/innen,
die durch eine bessere Nutzung ihrer Restarbeitsfähigkeit ein höheres
Erwerbseinkommen erzielen, nicht mehr (wie heute je nach Fall möglich) durch
ein tieferes Gesamteinkommen (Erwerbseinkommen + IV-Rente + ev.
Ergänzungsleistungen) bestraft werden.

Sparmassnahmen
Zudem sind als eigentliche Sparmassnahmen vorgesehen:

  a..
  b.. Abdeckung der medizinischen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
künftig durch die Krankenversicherung:
  Die IV deckt heute medizinische Massnahmen ab, die nicht der Behandlung
des Leidens an sich dienen, sondern unmittelbar auf die berufliche
Eingliederung gerichtet sind. Dafür soll in Zukunft die Krankenversicherung
aufkommen, die grundsätzlich bereits heute die medizinische Behandlung von
IV-Versicherten deckt.
  c.. Aufhebung auch der laufenden Zusatzrenten:
  Auf 1.1.04 wurden die Zusatzrenten in der IV aufgehoben (4. IV-Revision),
da sich diese zivilstandsabhängige Leistung sozial nicht mehr genügend
rechtfertigen lässt. Ausgenommen wurden die bereits laufenden Zusatzrenten.
Nun sollen auch diese aufgehoben werden.
  d.. Verzicht auf Karrierezuschlag:
  Bei der Berechnung der individuellen IV-Rente wird bei einem Eintritt der
Invalidität vor dem 45. Altersjahr das Erwerbseinkommen um einen
Karrierezuschlag erhöht, um einer anzunehmenden Entwicklung im Beruf ohne
Invalidität Rechnung zu tragen. Dieser Zuschlag soll aufgehoben werden, da
er fallweise zu einem höheren IV-Renteneinkommen führen kann als das zuletzt
vor der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen.

Finanzielle Auswirkungen der Revision
Mit den genannten Massnahmen kann einerseits die Zahl der Neurenten um 10
Prozent gesenkt werden. Anderseits wird ein wesentlicher Beitrag zur
finanziellen Gesundung der IV geleistet. Die aufgeführten Massnahmen
erlauben durchschnittliche jährliche Einsparungen der IV bis 2025 von
insgesamt 544 Millionen Franken.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:            Beatrice Breitenmoser, Vizedirektorin
Tel. 031 322 91 32

                        Leiterin Geschäftsfeld Invalidenversicherung

                        Bundesamt für Sozialversicherung

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