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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Beitritt zum Strafrechtsübereinkommen und Zusatzprotokoll

des Europarates gegen die Korruption wird befürwortet

 

 

Bern, 28.04.2004. Der Beitritt der Schweiz zum Strafrechtsübereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates gegen die Korruption ist in der Vernehmlassung überwiegend befürwortet worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur Ratifikation des Übereinkommens und Zusatzprotokolls sowie zur Ergänzung des strafrechtlichen Abwehrdispositivs auszuarbeiten.

 

Das Vernehmlassungsverfahren hat die Position des Bundesrates bestätigt, der die internationalen Bestrebungen zur wirksameren Bekämpfung der Korruption unterstützen will. Durch den Beitritt zum Übereinkommen und Zusatzprotokoll sollen die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisiert und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden.Man verspricht sich eine wirkungsvollere Bekämpfung der Korruption auch in internationalen Beziehungen.

 

Das Strafrecht massvoll ergänzen

 

Das geltende schweizerische Recht genügt bereits über weite Strecken den Bestimmungen des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls. Es bestehen nur wenige Lücken, die anlässlich der Ratifikation geschlossen werden sollen. Die Befürworter des Betritts zum Übereinkommen und Zusatzprotokoll haben sich in der Vernehmlassung für eine massvolle Ergänzung des strafrechtlichen Abwehrdispositivs ausgesprochen. Mehrheitlich begrüsst werden der neue Tatbestand der passiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Vorschlag, die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf die aktive Privatbestechung auszudehnen.

 

Auch die Strafbarerklärung der passiven Privatbestechung wird mehrheitlich befürwortet. Über die konkrete Ausgestaltung des neuen Tatbestandes gehen die Meinungen allerdings auseinander. Mit der Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten hat der Bundesrat entschieden, dass die passive Privatbestechung als Antragsdelikt ausgestaltet und im Gesetz über unlauteren Wettbewerb geregelt werden soll. Der Bundesrat will ferner aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse auf die Einführung der Strafbarkeit der missbräuchlichen Einflussnahme verzichten.

 

 

 

Weitere Auskünfte:

Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 81