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Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 20. April 2004
den Anhang der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber dem Irak
mit den Namen von 16 natürlichen Personen ergänzt. Damit wird ein
Beschluss des zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 7. April 2004
umgesetzt. Die Änderung tritt am 23. April 2004 in Kraft.

Der Anhang enthält die Namen hoher Amtsträger der früheren irakischen
Regierung. Die Gelder dieser Personen sowie deren nächster
Familienmitglieder sind gesperrt.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.

Der Verordnungstext und der Anhang sind auf der Internetseite des seco
einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss,
 seco,
 Tel. 031 324 09 16,
 oder Roland E. Vock,
 Tel. 031 324 07 61